| NEWS 01/08 | eingestellt
am 01.04.2008
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Neue Muster-Widerrufsbelehrung Nach einer langen Zeit der Rechtsunsicherheit über die Muster-Widerrufsbelehrungen gem. Anlage 2 und 3 zur BGB-InfoVO hat das Bundesministerium der Justiz nun eine neue Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung veröffentlicht. Insbesondere wurde hier klargestellt, dass die Widerrufsfrist erst dann zu laufen beginnt, nachdem der Verbraucher eine Belehrung in Textform und die Ware erhalten hat. Die aktuelle Version der Widerrufsbelehrung kann hier heruntergeladen werden. Bitte beachten Sie die Hinweise unterhalb des Musters insbesondere für Versteigerungen im Rahmen von Onlineauktionen |
| NEWS 06/07 | eingestellt
am 15.03.2007
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KG Berlin: Impressum muss Vor- und Nachnamen enthalten Die Parteien des Rechtstreites vertreiben Kinderkleidung über das Internet. Die Antragsgegnerin, als Einzelunternehmerin, gibt im Rahmen einer Anbieterkennzeichnung Ihren Namen als "M. Müller" (Name geändert) an. Das
Kammergericht stellt hierzu fest: Anderer Auffassung ist neuerdings das Landgericht Hamburg: In einer ähnlichen Sache lehnte es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, da es sich um einen Bagatellverstoß handele, der nicht die Erheblichkeitsgrenze des § 3 UWG überschreite. Quelle: Kammergericht Berlin |
| NEWS 05/07 | eingestellt
am 15.03.2007
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LG Berlin: Atze Schröder darf nur Atze Schröder genannt werden Die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin untersagt einem Zeitungsverlag die weitere Verbreitung des bürgerlichen Namens des ausschließlich in Maskerade und mit dem fiktiven Namen „Atze Schröder“ auftretenden Künstlers, Schauspielers und Comedian. Das Gericht bestätigt mit diesem Urteil einen Beschluss vom 18. Januar 2007, mit welchem dem Verlag bereits in einem Eilverfahren die Veröffentlichung des Namens verboten worden war. Die Richter kamen nach
der mündlichen Verhandlung zu dem
Ergebnis, dass dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch zusteht,
weil das Geheimhaltungsinteresse des Künstlers in diesem Fall
gewichtiger sei als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
Die Veröffentlichung des bürgerlichen Namens des Schauspielers
verletze dessen berechtigtes Interesse an der Wahrung seiner Anonymität
außerhalb seines beruflichen Wirkens. Bei der Nennung des
Namens der hinter der Kunstfigur stehenden Privatperson handele
es sich um eine „Enttarnung“, die der Antragsteller
nicht hinnehmen müsse. Quelle: Pressemitteilung des LG
Berlin v. 14.03.2007 |
| NEWS 04/07 | eingestellt
am 23.02.2007
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TDG + MDStV = TMG Die Bundesregierung hat das neue Telemediengesetz (TMG) verabschiedet, welches das alte Teledienstegesetz und den Mediendienstestaatsvertrag ablösen werden. Der Gesetzentwurf ist hier zu finden. Das Telemediengesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag der Länder in Kraft tritt. Weitere Infomationen hierzu folgen später. |
| NEWS 02/07 | eingestellt
am 15.02.2007
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"Neues aus dem Medienrecht" am 22.02.2007 in der JVA Oldenburg Was gibt es Neues in Sachen Medienrecht? Diese Frage beantwortet die nächste Veranstaltung der Reihe „medienfelder“, die sich dem Thema unter dem Aspekt „zwischen Marktwirtschaft, Meinungsfreiheit und Konsumentenschutz“ widmet. Drei Referenten
werden unterschiedliche Bereiche, von Internet bis Handy, beleuchten:
Jörg Plöhn, Rechtsanwalt aus Oldenburg,
Dr. Edgar Rose, Jurist im Institut für Rechtswissenschaft und
Mitarbeiter im Projekt „McLaw“ (Offis/Universität
Oldenburg) sowie Dieter Hapke, Masterfoods, der sich in seiner Doktorarbeit
mit „Gewerbeschädigenden Äußerungen im Internet“ beschäftigt
hat. Die Veranstaltung
findet am Do., 22.02.2007 um 17.30 Uhr in der JVA Oldenburg, Cloppenburger
Str. 400 in 26133 Oldenburg statt. Es ist zum Einlaß
aus Sicherheitsgründen ein Personalausweis mitzubringen. Anmeldungen
nimmt das Sekretariat der Wirtschaftsförderung Oldenburg bis
zum 20.Februar unter Tel. 0441-235-
2350 entgegen. Link: www.medienfelder.de |
| NEWS 10/05 | eingestellt am 05.10.2005 |
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BGH
VIII ZR 382/04 Der BGH führt hierzu aus, dass es zur klaren und verständlichen Information über die zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten nicht erforderlich sei, dass die vorformulierte Bestimmung über die vom Verbraucher zu tragenden Versandkosten gerade auf der Seite "Bestell-Übersicht" selbst (noch einmal) aufgeführt ist oder dass dort die konkrete Höhe dieser Kosten anhand der jeweiligen Einzelbestellung berechnet und angegeben werde. Im Hinblick darauf, dass der durchschnittliche Käufer im Versandhandel mit zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten rechnet, sei dem Gebot der Klarheit und Verständlichkeit Genüge getan, wenn die diesbezügliche Information auf einer gesonderten Seite niedergelegt ist. Eine Information über anfallende Versandkosten kann also sowohl im Rahmen der AGB als auch auf einer gesonderen Internetseite erteilt werden. |
| NEWS 11/04 | eingestellt
am 03.11.2004
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BGH-Urteil
v. 03.11.2004 |
| NEWS 03/04 | eingestellt
am 09.03.2004
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Dialer: BGH entscheidet zugunsten der Verbraucher Ein Telefonkunde ist dem Netzbetreiber gegenüber dann nicht zur Zahlung der erhöhten Vergütung für Verbindungen zu einer 0190-Nummer verpflichtet, wenn die Anwahl zu dieser Nummer über einen heimlich im Computer des Kunden installierten so genannten Dialer erfolgte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anschlussinhaber insoweit nicht gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen hat. Zudem
haben die Telefonnetzbetreiber ein eigenes wirtschaftliches Interesse
an der Inanspruchnahme der Mehrwertdienste. Sie müssen der
lediglich einen Anteil des erhöhten Entgelts an andere Netz-
und Plattformbetreiber abführen. Daher ist es angemessen,
sie das Risiko eines solchen Missbrauchs der 0190-Nummern tragen
zu lassen. |