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Keine Telefax-Nummer in Widerrufsbelehrung erforderlich

Neue Muster-Widerrufsbelehrung
LG Berlin: Wertersatzklausel bei eBay unzulässig

Kammergericht Berlin; Impressum muß Vor- und Nachnamen enthalten
LG Berlin: Atze bleibt Atze
Bundestag beschließt Telemediengesetz (TMG)
Pflichtangaben in eMails
"Neues aus dem Medienrecht" am 22.02.2007 in der JVA Oldenburg
Widerrufsfrist bei eBay 1 Monat

OLG Hamburg zur Preiangabenverordnung

Versandkosten von Onlineshops

Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Internet-Auktionen
Kunde soll Kosten der Rücksendung tragen
Neues Urheberrecht untersagt Umgehen von Kopierschutzmaßnahmen
Dialer: BGH entscheidet zugunsten der Verbraucher
Rufnummernmißbrauchsgesetz


 

 
NEWS 02/08
eingestellt am 01.04.2008

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Keine Telefax-Nummer in Widerrufsbelehrung erforderlich

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Händler nicht verpflichtet sind, eine Telefaxnummer im Rahmen der Widerufsbelehrung anzugeben, auch wenn es in der Belehrung heißt "z.B. per Brief, eMail, Fax.." Diese Aufzählung sei nur als Erklärung des Begriffes Textform zu verstehen. 

(OLG Hamburg, Beschl. vom 05.07.2007; Az. 5 W 77/07)

 

NEWS 01/08
eingestellt am 01.04.2008

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Neue Muster-Widerrufsbelehrung

Nach einer langen Zeit der Rechtsunsicherheit über die Muster-Widerrufsbelehrungen gem. Anlage 2 und 3 zur BGB-InfoVO hat das Bundesministerium der Justiz nun eine neue Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung veröffentlicht. 

Insbesondere wurde hier klargestellt, dass die Widerrufsfrist erst dann zu laufen beginnt, nachdem der Verbraucher eine Belehrung in Textform und die Ware erhalten hat. 

Die aktuelle Version der Widerrufsbelehrung kann hier heruntergeladen werden. Bitte beachten Sie die Hinweise unterhalb des Musters insbesondere für Versteigerungen im Rahmen von Onlineauktionen 

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NEWS 07/07
eingestellt am 15.05.2007

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LG Berlin: Wertersatzklausel bei eBay

Die Entscheidung des LG Berlin vom 15.03.2007 (Az. 52 O 88/07) läßt bei eBay-Verkäufern die Alarmglocken schrillen. Die Wertersatzpflicht bei der Belehrung über das gesetzliche Rückgaberecht verstoße nämlich gegen §§ 3, 4 Nr, 11 UWG i. V m, §§ 312 c BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziffer 10 InfoVO i.V.m. §§ 357 Abs. 1 und 3, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, da der Verbraucher nicht darauf hingewiesen werde, dass eine Verschlechterung der Ware, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist, bei einer Wertersatzpflicht wegen Verschlechterung außer Betracht bleibt.

Von dieser gesetzlichen Ausnahme von der Wertersatzpflicht werde zu Lasten des Verbrauchers nur dann abgesehen, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit, sie zu vermeiden, hingewiesen worden ist.

Eine Belehrung des Verbrauchers in Textform vor Vertragsschluss fände aber bei Verkäufen über die Internethandelsplattform eBay nicht statt, da die ins Internet gestellte Belehrung nicht in Textform vorliege.

Dies geht mit den Entscheidungen des KG Berlin und des OLG Hamburg einher, wonach auch die Widerrufsfrsit bei eBay-Auktionen 1 Monat beträgt, da erst nach Vertragsschluss über das Widerrufsrecht belehrt werde. Für die eBay-Verkäufer freilich eine bittere Pille: denn der Verbraucher kann nun die Ware bestimmungsgemäß benutzen und sie dann nach einem Monat zurückgeben, ohne dass der Verkäufer einen Wertersatz geltend machen kann - denn über diesen wurde ja vor Vertragsschluss nicht belehrt.

Dies hat noch weitreichendere Konsequenzen: Denn die freundlicherweise vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Muster-Widerrufsbelehrung gem. Anlage zum BGB-InfoV ist für eBay-Händler kaum noch zu gebrauchen. Er muss also eine eigene Belehrung verwenden, die womöglich den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr entspricht. Hier ist der Gesetzgeber dringend gefragt...

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NEWS 06/07
eingestellt am 15.03.2007

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KG Berlin: Impressum muss Vor- und Nachnamen enthalten

Die Parteien des Rechtstreites vertreiben Kinderkleidung über das Internet. Die Antragsgegnerin, als Einzelunternehmerin, gibt im Rahmen einer Anbieterkennzeichnung Ihren Namen als "M. Müller" (Name geändert) an.

Das Kammergericht stellt hierzu fest:
Dies verstößt gegen die aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV folgende Pflicht zur Angabe der Identität des Unternehmers. Der Unternehmer muss seinen Namen angeben , welcher aus dem Familiennamen und dem Vornamen besteht. Ihren Vornamen "M." hat die Antragsgegnerin nicht angegeben. Besagter Verstoß ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen (Beschl. v. 13.2.2007, Az. 5 W 34/07)

Anderer Auffassung ist neuerdings das Landgericht Hamburg: In einer ähnlichen Sache lehnte es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, da es sich um einen Bagatellverstoß handele, der nicht die Erheblichkeitsgrenze des § 3 UWG überschreite.

Quelle: Kammergericht Berlin

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NEWS 05/07
eingestellt am 15.03.2007

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LG Berlin: Atze Schröder darf nur Atze Schröder genannt werden

Die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin untersagt einem Zeitungsverlag die weitere Verbreitung des bürgerlichen Namens des ausschließlich in Maskerade und mit dem fiktiven Namen „Atze Schröder“ auftretenden Künstlers, Schauspielers und Comedian.

Das Gericht bestätigt mit diesem Urteil einen Beschluss vom 18. Januar 2007, mit welchem dem Verlag bereits in einem Eilverfahren die Veröffentlichung des Namens verboten worden war.

Die Richter kamen nach der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch zusteht, weil das Geheimhaltungsinteresse des Künstlers in diesem Fall gewichtiger sei als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Die Veröffentlichung des bürgerlichen Namens des Schauspielers verletze dessen berechtigtes Interesse an der Wahrung seiner Anonymität außerhalb seines beruflichen Wirkens. Bei der Nennung des Namens der hinter der Kunstfigur stehenden Privatperson handele es sich um eine „Enttarnung“, die der Antragsteller nicht hinnehmen müsse.
Bereits im Jahr 2005 war einem anderen Zeitungsverlag untersagt worden, Bildnisse die den Antragsteller in privaten Alltagssituationen zeigen, zu veröffentlichen (Landgericht Berlin 27 O 26/05; Kammergericht 9 U 71/05).

Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin v. 14.03.2007

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NEWS 04/07
eingestellt am 23.02.2007

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TDG + MDStV = TMG

Die Bundesregierung hat das neue Telemediengesetz (TMG) verabschiedet, welches das alte Teledienstegesetz und den Mediendienstestaatsvertrag ablösen werden.

Der Gesetzentwurf ist hier zu finden. Das Telemediengesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag der Länder in Kraft tritt. Weitere Infomationen hierzu folgen später.

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NEWS 03/07
eingestellt am 22.02.2007

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Pflichtangaben in eMails

seit dem 1.1.2007 ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) in Kraft. Es schreibt vor, dass in gewerblichen eMails bestimmte Pflichtangaben, die das Unternehmen identifizieren, gemacht werden müssen, z.B. in Form einer Signatur. Dies sind diejenigen Angaben, die bislang auch für Geschäftsbriefe auf Papier vorgeschrieben waren. Die Regelung betrifft alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen, aber wohl auch Kleingewerbetreibende, die zu entsprechenden Angaben gem. § 15b GewO verpflichtet sind. Die Angaben sind auf allen geschäftlichen Briefen zu machen, also z.B. Angebote, Bestellbestätigungen, Korrespondenz, usw. Anhand von Test-Bestellungen oder Angebotseinholungen können Dritte Verstöße feststellen und ggf. Abmahnungen aussprechen. Ob diese rechtswirksam sind, ist mangels entsprechender Entscheidungen noch nicht ganz klar, aber anzunehmen, wenn man die Rechtssprechung zur Anbieterkennzeichnung gem. TDG betrachtet.

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NEWS 02/07
eingestellt am 15.02.2007

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"Neues aus dem Medienrecht" am 22.02.2007 in der JVA Oldenburg

Was gibt es Neues in Sachen Medienrecht? Diese Frage beantwortet die nächste Veranstaltung der Reihe „medienfelder“, die sich dem Thema unter dem Aspekt „zwischen Marktwirtschaft, Meinungsfreiheit und Konsumentenschutz“ widmet.

Drei Referenten werden unterschiedliche Bereiche, von Internet bis Handy, beleuchten: Jörg Plöhn, Rechtsanwalt aus Oldenburg, Dr. Edgar Rose, Jurist im Institut für Rechtswissenschaft und Mitarbeiter im Projekt „McLaw“ (Offis/Universität Oldenburg) sowie Dieter Hapke, Masterfoods, der sich in seiner Doktorarbeit mit „Gewerbeschädigenden Äußerungen im Internet“ beschäftigt hat.

Die Power-Point-Präsentation des Referenten RA Plöhn finden Sie ab dem 22.02.2007 auf dieser Internetseite unter dem Menüpunkt "Rechtsanwalt Plöhn -> Vorträge"

Die Veranstaltung findet am Do., 22.02.2007 um 17.30 Uhr in der JVA Oldenburg, Cloppenburger Str. 400 in 26133 Oldenburg statt. Es ist zum Einlaß aus Sicherheitsgründen ein Personalausweis mitzubringen. Anmeldungen nimmt das Sekretariat der Wirtschaftsförderung Oldenburg bis zum 20.Februar unter Tel. 0441-235- 2350 entgegen. Link: www.medienfelder.de

 

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NEWS 01/07
eingestellt am 19.01.2007

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Rechtsanwalt Plöhn zum OLG zugelassen

Zum 17.01.2007 wurde Rechtsanwalt Plöhn von der Rechtsanwaltskammer Oldenburg zum Oberlandesgericht zugelassen.
Die gleichzeitige Zulassung erfolgt gem. 226 Abs. 2 BRAO nach fünfjähriger Zulassung des Rechtsanwaltes beim Amts- und Landgericht.

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NEWS 09/06
eingestellt am 14.09.2006

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Widerrufsfrist bei eBay 1 Monat

Bereits aus § 355 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass dem Verbraucher eine Widrrufsfrist von einem Monat zusteht, wenn die Belehrung in Textform (also zumindest per eMail) erst nach Vertragsschluss erfolgt. Dies wurde nun explitzit vom Kammergericht Berlin (KG Berlin, Beschl. v. 18.07.06, Az. 5 W 156/06) und auch vom OLG Hamburg (Urt. v. 24.08.2006, Az. 3 U 103/06) betätigt.

Dies ist nur konsequent, denn eine Belehrung in Textform kann bei eBay naturgemäß erst nach Verstragsschluß erfolgen. Der Vertrag kommt nämlich bereits durch die Abgabe des Höchstgebotes zustande, ohne dass es einer besonderen Annahme durch den Verkäufer bedarf. Er kann also frühestens im Rahmen der Verkaufsabwicklung in Textform über das Widerrufsrecht belehren.

Mittlerweile ist auch dieser Umstand Gegenstand einiger Abmahnungen, so dass eine Anpassung der Widerrufsbelehrung in allen eBay-Auktionen erforderlich ist. Zu beachten ist dabei, dass tatsächlich "ein Monat" gewährt wird. Formulierungen wie 30 Tage oder 4 Wochen sind nicht korrekt, da diese Fristen im Zweifel kürzer sind als 1 Monat.

 

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NEWS 01/06
eingestellt am 05.01.2006

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OLG Hamburg zur Preiangabenverordnung

Ein häufiger Grund für Abmahnung sind Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAnG). § 1 der PAng verlangt die Angabe

1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2. ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen.

Fallen zusätzliche Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, auf Grund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann

§ 1 Abs. 6 schreibt vor, dass diese Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
An der Formulierung des letzten Absatzes erkent man, dass die Begriff auslegungsbedürftig sind und verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten gibt. Das OLG legt in seiner Entscheidung v. 24.05.2005 jedoch strenge Maßstäbe an. Demnach "ist die Aufklärung, dass im Preis auch die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind, im räumlichen Bezug zu dem einzelnen Warenangebot und dem jeweiligen Einzelpreis anzugeben". Ein allgemeiner, für alle Angebote (auf einer Bildschirmseite) geltender Hinweis erfülle diese Voraussetzungen nicht. Einige Monate später entschied das LG Hamburg (Urt. v. 27.10.05; Az. 327 O 614/05) bezüglich der Versandkostenangabe, dass es keinesfalls ausreicht, wenn auf die Versandkostne nur in den AGB hingewiesen wird, die im Internetangebot verlinkt sind. Gleichzeitig heißt es jedoch in den Entscheidungsgründen, dass die eindeutige Zuordnung und leichte Erkennbarkeit auf "vielfältige" Art und Weise erfolgen kann. Denkbar sei z.B., ein auf der Seite des Angebots angebrachter Link, der entsprechend deutlich gestaltet ist und zu einer Versandkostentabelle führt. Dies könnte so aussehen:

199,00 EUR*
*inkl. ges. Umsatzsteuer zzgl. Versandkosten

Besser noch wäre die Angabe der anfallenden Versandkosten beim Preis, was sich aber nur realisieren läßt, wenn eine einheitliche Pauschale verölangt wird. Beispiel:


199,00 EUR*
*inkl. ges. Umsatzsteuer zzgl. 6,90 EUR Versandkosten

Es mag auch ausreichen, dass der Preis mit einem * versehen wird und der Benutzer so zu den entsprechenden Angaben am unteren Ende des Angebots hingeführt wird. Eine veröffentlichte Entscheidung hierzu liegt aber noch nicht vor.

Anders sieht es wohl der BGH (s. News 10/05). Auch das LG Bielefeld schließlich sich an: "Höchstrichterlich geklärt sind die maßgebenden Fragen jedoch noch nicht; die Ausführungen des BGH - wenn auch zu einem begrenzten Fragenkreis - im Urteil vom 05.10.2005 (NJW 06, 211 ff.) lassen durchaus die Schlussfolgerung zu, Informationen über die Versandkosten seien nicht notwendig in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Warenpreis zu machen."

Da aber Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht im Internet an jedem deutschen Gericht verfolgt werden können (§ 32 ZPO), muss damit gerechnet werden, dass jenes Gericht strengere Maßstäbe ansetzt, solange bis eine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.

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NEWS 10/05
eingestellt am 05.10.2005

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BGH VIII ZR 382/04

Versandkosten von Onlineshops müssen nicht auf einer gesonderten "Bestellseite" beziffert werden.


Wer im Internet Waren bestellt, rechnet in der Regel damit, dass für die Anlieferung der Ware Versandkosten entstehen und dass diese in unterschiedlicher Höhe je nach Größe oder Menge der Waren anfallen. Eine Verbraucherzentrale wollte einem Shopbetreiber jedoch auferlegen, für jede Bestellung auf einer Bestellseite die genaue Höhe der Versandkosten anzugeben. Der Beklagte hatte auf die Versandkosten lediglich im Rahmen seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen.

Der BGH führt hierzu aus, dass es zur klaren und verständlichen Information über die zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten nicht erforderlich sei, dass die vorformulierte Bestimmung über die vom Verbraucher zu tragenden Versandkosten gerade auf der Seite "Bestell-Übersicht" selbst (noch einmal) aufgeführt ist oder dass dort die konkrete Höhe dieser Kosten anhand der jeweiligen Einzelbestellung berechnet und angegeben werde. Im Hinblick darauf, dass der durchschnittliche Käufer im Versandhandel mit zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten rechnet, sei dem Gebot der Klarheit und Verständlichkeit Genüge getan, wenn die diesbezügliche Information auf einer gesonderten Seite niedergelegt ist.

Eine Information über anfallende Versandkosten kann also sowohl im Rahmen der AGB als auch auf einer gesonderen Internetseite erteilt werden.

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NEWS 11/04
eingestellt am 03.11.2004


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BGH-Urteil v. 03.11.2004

Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Internet-Auktionen


Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß Verbrauchern, die im Rahmen sog. Internet-Auktionen Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht zusteht.
Gemäß § 312 d Abs. 1 BGB steht einem Verbraucher, der von einem Unternehmer Waren oder Dienstleistungen aufgrund eines Fernabsatzvertrages bezieht, grundsätzlich ein befristetes Widerrufsrecht zu. Im Vordergrund des Rechtsstreits stand die Frage, ob dieses Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die "in der Form von Versteigerungen (§ 156)" geschlossen werden. Diese Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Internet-Auktion von eBay mit der Begründung verneint, hier liege aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses nicht die Form der Versteigerung vor, die in § 156 BGB geregelt sei und damit unter die Ausschlussregelung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB falle.

Gemäß § 156 Satz 1 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zustande. An einem solchen Zuschlag fehlte es bei der vorliegenden Internet-Auktion von eBay. Der Vertrag kam hier durch ein verbindliches Verkaufsangebot des Klägers und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Beklagten – also nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB - zustande. Solche Formen des Vertragsschlusses, die von § 156 BGB abweichen, werden, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, nicht von dem Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB erfaßt. Dafür sprächen zunächst die ausdrückliche Bezugnahme im Gesetzestext auf § 156 BGB und der Charakter der Vorschrift als einer - grundsätzlich eng auszulegenden – Ausnahmebestimmung. Darüberhinaus fordere aber auch der Zweck des im Interesse des Verbraucherschutzes geschaffenen Widerrufsrechts eine enge Auslegung der Ausschlussregelung, da der Verbraucher, der einen Gegenstand bei einer Internet-Auktion von einem gewerblichen Anbieter erwerbe, den gleichen Risiken ausgesetzt und in gleicher Weise schutzbedürftig sei wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzes. Link

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NEWS 10/04
eingestellt am 27.10.2004
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Kunde soll Kosten der Rücksendung tragen


Kunden von Versandhäusern und Online-Händlern können künftig mit Kosten für die Rücksendung von Waren belastet werden. Darauf verständigte sich am 26.10.2004 der Vermittlungsausschuß von Bundestag und Bundesrat. Dem Besteller sollen die Kosten für eine Rücksendung auferlegt werden können, wenn der Preis der Ware einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt. Der Kunde soll auch bei einem höheren Sachpreis die Rücksendekosten übernehmen, wenn er zum Zeitpunkt des Widerrufs die Ware noch nicht bezahlt hat. Wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht, muss der Händler die Rücksendung bezahlen.

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NEWS 03/04
eingestellt am 10.03.2004
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Neues Urheberrecht untersagt Umgehen von
Kopierschutz-maßnahmen


Seit dem 13.09.2003 gilt ein neues Urheberrecht.
Fortan ist es nicht mehr erlaubt, Kopierschutzmaßnahmen, z.B. bei CDs oder DVDs zu umgehen. Sie haben zwar nach wie vor das Recht, eine Privatkopie, zu Sicherungszwecken, zu erstellen.
Umgehen Sie dennoch den Kopierschutz, um eine, Kopie für den Privatgebrauch zu erstellen machen sie sich zwar nicht strafbar. Die Inhaber der Rechte können jedoch zivilrechtliche Ansprüche gegen Sie geltend machen.
Ebenfalls verboten nach dem neuen Gesetz ist das Kopieren von rechtswidrig hergestellten Kopien, wenn erkennbar ist, dass es sich um eine "Raubkopie" handelt (so z.B. bei urheberrechtlich geschützten Musikstücken, Kino- oder Videofilmen).
Schon das Herunterladen und damit die Speicherung auf einer Festplatte ist strafbar. Dies geschieht hauptsächlich in virtuellen Tauschbörsen.
Der Hersteller ist verpflichtet, auf einen bestehenden Kopierschutz hinzuweisen.

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NEWS 03/04
eingestellt am 09.03.2004

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BGH III 96/03 v. 04.03.2004

Dialer: BGH entscheidet zugunsten der Verbraucher

Ein Telefonkunde ist dem Netzbetreiber gegenüber dann nicht zur Zahlung der erhöhten Vergütung für Verbindungen zu einer 0190-Nummer verpflichtet, wenn die Anwahl zu dieser Nummer über einen heimlich im Computer des Kunden installierten so genannten Dialer erfolgte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anschlussinhaber insoweit nicht gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen hat.

Zudem haben die Telefonnetzbetreiber ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Inanspruchnahme der Mehrwertdienste. Sie müssen der lediglich einen Anteil des erhöhten Entgelts an andere Netz- und Plattformbetreiber abführen. Daher ist es angemessen, sie das Risiko eines solchen Missbrauchs der 0190-Nummern tragen zu lassen.

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NEWS 11/03
eingestellt am: 26.11.2003
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Rufnummernmißbrauchsgesetz

Das neue 0190-Mißbrauchs-Gesetz soll für mehr Preistransparenz sorgen.
Bei Angeboten oder Werbung für 0190 oder 0900-Mehrwertdienste muss der aus dem deutschen Festnetz zu zahlende Bruttopreis genannt werden: bei zeitabhängigen Preisen der Minutenpreis, bei Blocktarifen der Gesamtpreis für die Verbindung. Dabei kann es sich auch um eine Preisspanne handeln.
Das neue Gesetz sieht einen Höchstpreis von 2,00 Euro pro Minute vor, wobei die Abrechnung höchstens im Minutentakt erfolgen darf. Bei zeitunabhängig abgerechneten Dienstleistungen darf die gesamte Verbindung nicht mehr als 30,00 Euro kosten.
Da es Dienstleistungen gibt, bei denen ein höherer Preis gerechtfertigt sein kann, sieht das Gesetz eine Möglichkeit zur Überschreitung der genannten Preisobergrenzen von zwei bzw. 30 Euro vor.

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