TIPPS MAHNBESCHEID

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Der Mahnbescheid ist - besonders seit Einführung des automatisierten Verfahrens - meist die schnellste und günstigte Möglichkeit, einen vollstreckbaren Titel gegen einen Schuldner zu erhalten.
Die Gerichtkosten betragen nur 1/2 - 1/6 der Gerichtkosten eines durchgeführten Gerichtsverfahrens, je nach Verfahrensstand. Die Rechtsanwaltsgebühren sind im Mahnverfahren ebenfalls um etwa 1/3 reduziert. Oft erfolgt die Zustellung des Mahnbescheides schon nach 2-3 Wochen, weitere 4 - 6 Wochen dauert es, bis vollstreckt werden kann - sofern der Schuldner nicht widerspricht !

Ein Mahnbescheid trifft grundsätzlich keine Aussage darüber, ob dem Antragsteller überhaupt ein Anpruch zusteht. Jedermann kann sich im Zeitschriftenhandel ein solches Formular kaufen und damit zum Amtsgericht gehen. Das Gericht prüft nicht, ob der Anspruch tatsächlich besteht.

Der Schuldner kann Widerspruch bei dem Amtsgericht ein, das Ihnen den Bescheid zustellt hat. Dies muß innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung geschehen. Dabei ist es unbeachtlich, wenn Sie zum Zeitpunkt der Zustellung im Urlaub waren, selbst wenn Sie das beweisen können. Auch gegen einen Teil der Forderung ist ein Widerspruch möglich. Solange Sie keinen Vollstreckungsbescheid beantragen hat der Schuldner auch nach Ablauf der 2 Wochen-Frist noch die Möglichkeit Widerpruch einzulegen!

Nach Widerspruch wird - auf Antrag des Antragstellers - ein zivilgerichtliches Verfahren eingeleitet.

Mal einfach ausgedrückt: Der Gläubiger muss nun beweisen, dass die Forderung besteht. Kann er das nicht, so wird die Klage zu Lasten des Gläubigers abgewiesen. Anderenfalls ergeht ein Urteil gegen den Schuldner - oder es erfolgt eine Einigung mittels eines Vergleichs.

Wurde kein Widerspruch eingelegt, so kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Das heißt, ein Gerichtsvollzieher kann z.B. durch Pfändung die Summe bei Ihnen eintreiben, wenn der Gläubiger hierzu den Auftrag erteilt.
Aber auch gegen diesen Vollstreckungsbescheid kann Einspruch einlegt werden - wiederum binnen zwei Wochen.

Dies mündet ebenso wie beim Widerspruch gegen den Mahnbescheid in ein zivilgerichtliches Verfahren.