| TIPPS | MAHNBESCHEID |
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Ein Mahnbescheid trifft grundsätzlich keine Aussage darüber, ob dem Antragsteller überhaupt ein Anpruch zusteht. Jedermann kann sich im Zeitschriftenhandel ein solches Formular kaufen und damit zum Amtsgericht gehen. Das Gericht prüft nicht, ob der Anspruch tatsächlich besteht. Der Schuldner kann Widerspruch bei dem Amtsgericht ein, das Ihnen den Bescheid zustellt hat. Dies muß innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung geschehen. Dabei ist es unbeachtlich, wenn Sie zum Zeitpunkt der Zustellung im Urlaub waren, selbst wenn Sie das beweisen können. Auch gegen einen Teil der Forderung ist ein Widerspruch möglich. Solange Sie keinen Vollstreckungsbescheid beantragen hat der Schuldner auch nach Ablauf der 2 Wochen-Frist noch die Möglichkeit Widerpruch einzulegen! Nach Widerspruch wird - auf Antrag des Antragstellers - ein zivilgerichtliches Verfahren eingeleitet. Mal einfach ausgedrückt: Der
Gläubiger
muss nun beweisen, dass die Forderung besteht. Kann er das nicht, so
wird die Klage zu Lasten des
Gläubigers
abgewiesen. Anderenfalls
ergeht ein Urteil gegen den Schuldner - oder es erfolgt eine Einigung
mittels
eines Vergleichs. Wurde kein
Widerspruch eingelegt,
so kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen.
Das heißt, ein Gerichtsvollzieher kann z.B. durch Pfändung
die Summe bei Ihnen eintreiben, wenn der Gläubiger hierzu
den Auftrag erteilt. |