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Namens-
und Markenrechte / Unternehmensbezeichnung
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Wird Ihre Geschäftsbezeichnung, ein Produktname oder Ihr
bürgerlicher
Name von einem Dritten als Domain genutzt, so können Ihnen eine Reihe
von Rechten zustehen, die das Grundprinzip bei der Domainvergabe „first
come, first served“ durchbrechen. Insbesondere sind das Namensrechte
aus dem BGB, Unternehmenskennzeichen- oder Markenrechte aus dem Markengesetz
oder auch Rechte aus einer sittenwidrigen Schädigung.
Er gibt eine rechtliche Prüfung, dass Ihre Rechte verletzt wurden,
so können Sie zunächst mit einer Abmahnung vorgehen, in dringenden
Fällen eine einstweilige Verfügung erwirken oder eine Klage vor
den ordentlichen Gerichten erheben. Aber auch schon im Frühstadium
einer Streitigkeit kann man einem Rechtsverlust vorbeugen, z.B. indem man
einen sogenannten DISPUTE-Eintrag bei der Denic erwirkt, oder dem Gegner
gerichtlich untersagt, die begehrte Domain anderweitig zu veräußern.
In dem gros aller Fälle wird eine Streitigkeit über Domainnamen
aber – schon aus Kostengründen – außergerichtlich
mit einem Vergleich erledigt.
§ Schon bevor Sie eine Domain registrieren, sollte geklärt
werden, ob der Registrierung Rechte Dritter entgegenstehen. Ist der gewünschte
Domainname in gleicher oder ähnlicher Schreibweise bereits als Marke
oder Firma eingetragen, wird er sonst genutzt und könnte Sie dies
in Ihren Rechten beeinträchtigen?
Mit einer kleinen oder großen Recherche stellen Sie sicher, dass
Ihnen die Domain keine unangenehmen Überraschungen beschert.
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Seit knapp vier Jahren ist meine Kanzlei u.a. auf diese Streitigkeiten
spezialisiert.
Domainstreitigkeiten
werden oft überregional ausgetragen.
Dank eMail, Fax und Telefon ist eine Beratung und Vertretung von Mandanten
aus allen Teilen der Bundesrepublik unproblematisch. Gerichtstermine
nehme ich soweit möglich selbst wahr, gleich ob in Oldenburg, Hamburg,
Berlin, Köln oder München.
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