RECHT DER NEUEN MEDIEN DOMAINS

 

Namens- und Markenrechte / Unternehmensbezeichnung
§ Wird Ihre Geschäftsbezeichnung, ein Produktname oder Ihr bürgerlicher Name von einem Dritten als Domain genutzt, so können Ihnen eine Reihe von Rechten zustehen, die das Grundprinzip bei der Domainvergabe „first come, first served“ durchbrechen. Insbesondere sind das Namensrechte aus dem BGB, Unternehmenskennzeichen- oder Markenrechte aus dem Markengesetz oder auch Rechte aus einer sittenwidrigen Schädigung.
Er gibt eine rechtliche Prüfung, dass Ihre Rechte verletzt wurden, so können Sie zunächst mit einer Abmahnung vorgehen, in dringenden Fällen eine einstweilige Verfügung erwirken oder eine Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben. Aber auch schon im Frühstadium einer Streitigkeit kann man einem Rechtsverlust vorbeugen, z.B. indem man einen sogenannten DISPUTE-Eintrag bei der Denic erwirkt, oder dem Gegner gerichtlich untersagt, die begehrte Domain anderweitig zu veräußern.
In dem gros aller Fälle wird eine Streitigkeit über Domainnamen aber – schon aus Kostengründen – außergerichtlich mit einem Vergleich erledigt.

§ Schon bevor Sie eine Domain registrieren, sollte geklärt werden, ob der Registrierung Rechte Dritter entgegenstehen. Ist der gewünschte Domainname in gleicher oder ähnlicher Schreibweise bereits als Marke oder Firma eingetragen, wird er sonst genutzt und könnte Sie dies in Ihren Rechten beeinträchtigen?
Mit einer kleinen oder großen Recherche stellen Sie sicher, dass Ihnen die Domain keine unangenehmen Überraschungen beschert.

§ Seit knapp vier Jahren ist meine Kanzlei u.a. auf diese Streitigkeiten spezialisiert. Domainstreitigkeiten werden oft überregional ausgetragen. Dank eMail, Fax und Telefon ist eine Beratung und Vertretung von Mandanten aus allen Teilen der Bundesrepublik unproblematisch. Gerichtstermine nehme ich soweit möglich selbst wahr, gleich ob in Oldenburg, Hamburg, Berlin, Köln oder München.