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       19.05.2012  00:13 Uhr
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Widerrufsbelehrung ändern ab 04.08.2011

Eingestellt am 03.08.2011

Es mal wieder so weit: Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für ein geändertes Widerrufsrecht im Fernabsatz geschaffen. Ab 04.08.2011 müssen Händler ihre Belehrungen anpassen.

WAS HAT SICH GEÄNDERT ?

- Zunächst haben sich die Verweise auf die Informationsvorschriften geändert. Es heißt im ersten Teil der Widerrufsbelehrung nun "§ 312g BGB".
- In den Widerrufsfolgen wird erklärt, was unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" verstanden wird, nämlich das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist
- das Wort "regelmäßigen" wurde in die 40 - EURO-Klausel eingefügt. Diese Änderung hat nur eine klarstellende Funktion. Praktisch ändert sich hierdurch nichts.

GIBT ES EINE ÜBERGANGSFRIST ?

Es ist eine Übergangsfrist von 3 Monaten, also bis zum 03.11.2011 vorgesehen.

 

WAS BEDEUTEN DIE ÄNDERUNGEN FÜR HÄNDLER ?

Händler können Wertersatz für die Verschlechterung der Sache im Falle des Widerrufs nur noch verlangen, wenn die Verschlechterung auf einen Umgang der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschafen und der Funktionsweise hinausgeht. D.h. Verschlechterungen, die dadurch entstehen, dass der Kunde die Ware probeweise benutzt, muss der Kunde nicht ersetzen. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung hat der Unternehmer die Verschlechterung, die über die normale Prüfung der Ware hinausgeht zu beweisen.

WO KANN ICH DIE GESETZESÄNDERUNG NACHLESEN ?

HIER

 

 



 

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