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Was erlaube FOCUS
Eingestellt am 02.02.2011
Der Burda-Verlag dürfte nicht schlecht gestaunt haben, als ihm Ende Januar die Abmahnung des "Kanzler- Fotografen" Konrad Rufus Müller ins Haus flatterte. Der Fotograf ist der Ansicht, ein von ihm angefertigtes Foto des Altkanzlers Helmut Kohl in Denkerpose sei vom FOCUS nachgeahmt worden, wodurch seine Urheberrechte verletzt seien. Das Original-Foto bildet die Titelseite des Kohl-Buchs "Erinnerungen 1990-1994". In der Focus-Ausgabe vom 24.1.2011 befand sich auf der Titelseite ein ähnliches Foto von Helmut Kohl, welches aber von einem anderen Fotografen aufgenommen wurde. Allerdings nimmt der Kanzler auch auf diesem Bild die gleiche Denkerpose ein und trägt ähnliche Kleidung.
Lichtbilder sind gem. § 72 UrhG gegen unerlaubte Vervielfältigung und Verbreitung geschützt. Hier genügt einfach irgendein Foto, egal welcher Qualität. Selbst der Schnappschuss von Mutti genießt diesen Schutz, also auch das plagiierte Foto, so dass beide Kanzlerbilder sich einander gleichwertig gegenüberstehen. Das heißt zunächst, dass beide Fotografen Urheberrechte an dem Bild geltend machen können.
Hier kommt aber noch ein weiteres Element hinzu: Müller hat nicht einfach nur auf den Auslöser gedrückt, sondern das Motiv erheblich mitgestaltet, zumindest was die spezielle Pose Kohls betrifft. Somit handelt es sich nicht nur um ein Lichtbild, sondern um ein Lichtbildwerk, eine persönliche geistige Schöpfung des Fotografen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG.
Was macht das für einen Unterschied? § 72 UrhG schützt nur das Bild selbst, unabhängig vom Motiv. § 2 Abs. 1 Nr.5 UrhG findet Anwendung, wenn sich hinter dem Bild ein eigener schöpferischer Prozeß befindet, der im Foto zum Ausdruck kommt. Wer diesen schöpferischen Prozeß nachahmt oder gar kopiert verletzt unter Umständen die Rechte des Urhebers, wenn nämlich eine sogenannte Umgestaltung oder Bearbeitung gemäß § 23 UrhG vorliegt. Diese bedarf der Einwilligung des Urhebers. Wiederum anders verhält es sich, wenn sich das neu erschaffene Werk zwar an das ursprüngliche anlehnt, aber immer noch ein erheblicher Abstand zwischen beiden festgestellt werden kann. Dann könnte eine "freie Bearbeitung" vorliegen. Diese ist gemäß § 24 UrhG auch ohne Einwilligung des Urhebers zulässig.
Damit ist auch klar, welche Positionen die Parteien in einem möglichen Rechtsstreit einnehmen werden. Der Focus-Fotograf beruft sich darauf, dass es sich lediglich um einen "Schnappschuss" handelte und der Kanzler zufällig in gleicher Pose abgebildet ist wie auf dem ursprünglichen Foto. Dann hätte er ein selbständiges Werk geschaffen. Müller wird sich darauf berufen, dass das Focus-Foto eine Nachahmung, d.h. eine Umgestaltung oder Bearbeitung ist.
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