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            05.09.2010  08:49 Uhr

Übersicht: FAQ»

Was bringt ein Disclaimer auf Internetseiten

Als Beispiel sollen mal zwei Standard - Disclaimer herausgepickt werden:

1. Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt

"...Sollte der Inhalt diese Seite fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht. Wir garantieren, dass die zu Recht beanstandeten Passagen unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Die Einschaltung eines Anwaltes zur für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen und würde damit einen Verstoß gegen § 13 Abs. 5 UWG wegen der Verfolgung sachfremder Ziele als beherrschendes Motiv der Verfahrenseinleitung, insbesondere einer Kostenerzielungsabsicht als eigentliche Triebfeder, sowie einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen. Wird dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ein Rechtsbeistand eingeschaltet, werden wir die ausgelöste Kosten vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen. "

So oder so ähnlich versucht so mancher Website-Betreiber, sich lästige Abmahner vom Hals zu halten. Tatsächlich ist ein solcher Disclaimer jedoch vollkommen sinn- und wirkungslos. Wer auf seiner Internetseite Urheber-, Marken-, Namens- oder Persönlichkeitsrechte verletzt, der muss auch dafür gerade stehen. Dazu gehört auch, dass derjenige, dessen Rechte verletzt werden, einen Anwalt einschaltet. Unter welchen Voraussetzungen der Abgemahnte die Kosten der Abmahnung zu erstatten hat, regelt das Gesetz. Durch einen solchen Disclaimer kommt auch nicht etwa ein Vertrag zwischen dem Nutzer und dem Seitenbetreiber zustande - dazu gehören immer zwei. Und zumindest derjenige dessen Rechte verletzt wurden, stimmt einer solchen Regelung nicht zu.

2. Der berühmt-berüchtigte "Das Landgericht Hamburg hat am 12.5.1998 entschieden"-Disclaimer

Man kann es gar nicht oft genug sagen, dass dieser Disclaimer nicht nur überflüssig, sondern auch total falsch ist. Das Landgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 12.05.1998 nämlich entschieden, dass eine Haftung des Linksetzers für persönlichkeitsverletzende Äußerungen besteht und man sich nicht mittels Disclaimer distanzieren kann. Vielmehr ist entscheidend, ob sich aus dem Zusammenhang des Links ergibt, dass der Linksetzer sich vom Inhalt des Links distanziert oder ob er sich den Inhalt der Seite zu eigen macht oder ihn irgenwie fördert.



 

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