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Vorbeugende Unterlassungserklärung bei Filesharing
F: Ist es sinnvoll, vorbeugend Unterlassungserklärungen abzugeben, wenn ich wegen der Verbreitung eines Titels aus einem Top100-Album abgemahnt wurde ?
A: Das kommt drauf an und muss in jedem Einzelfall sehr kritisch geprüft werden.
Man munkelt, dass die Rechteinhaber von Titeln, die sich auf einem Sampler mit verschiedenen Interpreten, die Daten von Filesharern austauschen, so dass meherere Rechteinhaber (Künstler, Komponisten, Plattenfirmen) denselben Filesharer des Samplers abmahnen können. Dem ist aber hinzuzufügen, dass viele Rechteinhaber selbst Firmen engagieren, die Rechtsverstöße permanent ausfindig machen, so dass es wahrscheinlich ist, dass mehrere auf einem Album versammelte Rechteinhaber in einem kurzen Zeitraum abmahnen.
Die Wiederholungsgefahr kann nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Es ist möglich, eine solche Erklärung auch ohne vorherige Abmahnung, sozusagen freiwillig und vorbeugend, gegenüber den Rechteinhabern abgeben. Die Folge ist, dass Sie von diesen Rechteinhabern nicht mehr abgemahnt werden können und keine Anwaltskosten hierfür erstatten müssen.
Es gilt zu überlegen: Sie sparen sich bei der Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen die (potentiellen) Anwaltskosten für die Abmahnung und müssen keine erneute Unterlassungserklärung abgeben.
Sollte die Gegenseite feststellen, dass tatsächlich ein Musiktitel oder ein Film über Ihren Anschluss heruntergeladen wurde, so könnte sie weiterhin Schadensersatz, der 100 - 500 EUR je Titel betragen kann, verlangen. Sie könnte außerdem Auskunft verlangen über Art und Umfang der Urheberrechtsverletzungen. Auch hierfür können Anwaltskosten geltend gemacht werden. Ob diese ggf. auf 100 EUR beschränkt sind (§ 97a Abs. 2 UrhG) ist noch nicht abschließend geklärt.
Wir empfehlen daher eine vorbeugende Abgabe von Unterlassungserklärungen nur dann, wenn es sehr wahrscheinlich ist, dass Sie weitere Abmahnungen erhalten. Das wäre z.B. der Fall, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben und sich herausstellt, dass noch sehr viel mehr Titel über Ihren Anschluss verbreitet wurden oder wenn tatsächlich Top100 oder Top50 oder BRAVO-Hits Alben heruntergeladen wurden.
Sie müßten im Anschluß dafür sorgen, dass Sie oder andere Personen keine Dateien mehr verbreiten und auch Ihr W-LAN entsprechend absichert ist. Ansonsten könnte der Gegner eine angemessene Vertragsstrafe verlangen.
NEU! Wir bieten - unter den vorgenannten Vorbehalten - gebündelte, vorbeugende Unterlassungserklärungen aus den Bereichen Film, Musik, Hörbuch und Software (derzeit über 100, wird ständig erweitert) zu einem Pauschalhonorar an.Wir empfehlen das jedoch nur in bestimmten Einzelfällen. Sie unterzeichnen diese Erklärungen und wir senden sie mit einem klärenden Anschreiben an in Betracht kommende und derzeit abmahnende Rechteinhaber. Letztendlich kann das günstiger sein, als auf 3 oder mehr Abmahnungen reagieren und zahlen zu müssen.
Die Vielzahl der Rechteinhaber ist unüberschaubar, es können neue dazukommen oder bisher bekannte wegfallen. Somit kann das Paket nicht als "Abmahnschutzbrief" oder "Abmahn-Schutzpaket" bezeichnet werden.Einen kompletten Schutz gibt es nicht. Wer das verspricht ist nicht seriös. Allerdings können absehbare finanzielle Risiken erheblich eingegrenzt werden.
