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Verpackungsverordnung
F: Was muss ich hinsichtlich der neuen Verpackungsverordnung vom 01.01.2009 beachten?
A: Die gute Nachricht zuerst: Es besteht keine Hinweispflicht bzgl. der Rücknahme von Verpackungen mehr, bei deren Fehlen z.B. in einem Onlineshop mit einer Abmahnung zu rechnen war.
Allerdings ergeben sich neue Verpflichtungen:
Zunächst einmal ist klarzustellen, dass sich nicht jeder Händler zwingend an irgendein Rücknahmesystem anschließen muss, zu empfehlen ist dies allerdings schon. Der Händler muss wissen, ob die Verpackung bereits durch einen anderen in der Lieferkette (Hersteller, Importeuer, Großhändler etc.) registriert ist. Ist dies der Fall, muss der Händler sich keine weiteren Gedanken machen. Allerdings ist die Kennzeichnungspflicht teilweise entfallen, so dass der Händler nicht unbedingt weiss, ob die Verpackung lizensiert ist oder nicht. Außerdem verwenden viele Händler eigene Verpackungsarten und Füllmaterialien, die noch nicht registriert sind. Auch für diese gilt die VerpackungsVO.
Auch bei gebrauchten Verpackungen im Versand- und Internethandel, können die Voraussetzungen für eine Lizenzierungspflicht gem. §6 Abs. 1 der VerpackungsVO vorliegen. Eine Lizenzierungspflicht besteht dann nicht, wenn die gebrauchten Verpackungen bereits bei einem dualen System nach § 6 Abs. 3 VerpackungsVO lizenziert wurden und sie noch nicht von einem dualen System erfasst wurden.
Fazit: Die Anmeldung an ein Entsorgungssystem ist für alle Online- und Versandhändler zu empfehlen. Weitere Informationen sind z.B. auf den Internetseiten der Industrie- und Handelskammern erhältlich.
