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       19.05.2012  00:07 Uhr
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Schluss mit lustig: GStA Dresden schaltet kino.to ab

Eingestellt am 08.06.2011

Mal eben den neuesten Kinofilm herunterladen ist jetzt zumindest über kino.to nicht mehr möglich. Das wohl bekannteste Portal für den Download von FIlmen ist von der Generalstaatsanwaltschaft Dresden abgeschaltet worden. Kino.to hat stets betont, dass es selbst keine Filme anbietet, sondern nur Links zu sogenannten Sharehostern bereitstellt.

Was bedeutet das für Up- und Downloader? Zunächst der einfachere Fall - die Uploader:

Die Krminalpolzei warnt schon einmal vor, dass Internetnutzer, die widerrechtlich Raubkopien von Filmwerken hergestellt oder vertrieben haben, mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen müssen. Tatsächlich ist die Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken strafbar und wird - wie aus den Tauschbörsenabmahnungen bekannt - auch zivilrechtlich verfolgt. Ob und inwieweit IP-Adressen der Uploader protokolliert wurden, ist derzeit noch nicht klar, da kino.to selbst ja keine Filme zum Download angeboten hat.

Bei Downloadern ist die Rechtslage komplizierter. Teilweise wird vertreten, dass das bloße Ansehen (ohne herunterzuladen) legal ist. Dem ist m.E. auch zuzustimmen. Wer einen Film auf seine Festplatte heruntergeladen hat, könnte sich strafbar gemacht haben - was allerdings sehr umstritten ist. Jedenfalls regelt § 53 UrhG, dass der Download illegal ist, wenn schon die Vorlage rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Allerdings werden Download so gut wie nie protokolliert, so dass eine Verfolgung äußerst unwahrscheinlich ist. Dementsprechend kommen auch Abmahnungen aufgrund von Downloads so gut wie nicht vor.

 

 



 

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