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OLG Oldenburg: betrügerische Ping-Anrufe
Eingestellt am 06.09.2010
Sogenannte Ping-Anrufe, bei denen lediglich eine Rufnummer hinterlassen wird und der Angerufene zum kostenpflichtigen Rückruf animiert werden soll erfüllen den Straftatbestand des versuchten Betrugs (OLG Oldenburg, Beschluß v. 20.08.2010, Az. 1 Ws 371/10)
Geld verdienen kann so leicht sein. Die Angeklagten ließen einen Anrufcomputer in über 785.000 Fällen Mobilfunk-Nummern wählen. Auf dem Handy der Ofper klingelte es einmal. Hierdurch wurde ein Anruf auf dem Handy benachrichtigt und eine Rufnummer übermittelt. Der Rückruf auf der angezeigten 0137-Nr. kostete die Opfer jedoch 98 Cent und wurde belohnt mit einer Bandansage "Ihr Anruf wurde gezählt". Angeblich soll es sich um eine Abstimmung über eine Mehrwertsteuererhöhung gehandelt haben. Tatsächlich wurde aber gar keine "Stimme" gezählt, sondern nur kassiert.
Das LG Oldenburg sah hierin keinen Betrug und lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Osnabrück entschied das OLG Oldenburg allerdings, dass in den Pinganrufen ein Betrug zu sehen ist. Den Angerufenen werde eine Rückrufbitte vorgetäuscht. Es sei für den Adressaten nicht erkennbar, aus welchem Grunde es bei dem einmaligen Anklingeln geblieben ist. Die Anzeige der Mehrwertdienstrufnummer erfolge auch dann, wenn der Anruf in Abwesenheit des Adressaten eingegangen ist und dieser überhaupt nicht feststellen kann, wie oft das Telefon geläutet hat. Die Angeklagte hätten beabsichtigt, den Adressaten zur einem kostenpflichtigen Rückruf zu bewegen, obwohl diese kein Geld für den Rückruf aufwenden wollten.
Da nicht klar war ob und wieviele Rückrufe tatsächlich erfolgt sind, blieb es bei einem versuchten Betrug, der aber ebenfalls strafbar ist.

