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OLG Oldenburg: Vertragsstrafe muss abschrecken

Eingestellt am 22.12.2009

Im Zusammenhang mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wird der Abgemahnte regelmäßig aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungsklärung abzugeben. Er verspricht also die Zahlung einer Vertragsstrafe, falls er den Wettbewerbsverstoß erneut begeht. Die Vertragsstrafe soll die Ernsthaftigkeit des Versprechens untermauern, darf also nicht zu gering bemessen sein. Ein Betrag von 1.100 EUR ist jedenfalls zu wenig, so das OLG Oldenburg (Beschl. v. 12.08.2009, Az. 1 W 37/09).

Das Gericht hob hervor, dass in Geschäftsbereichen normaler wirtschaftlicher Bedeutung eine Vertragsstrafe zwischen 2500 € bis 10.000 € angemessen seo und Beträge bis 2000 € nicht ausreichend sind.

Man hat jedoch die Möglichkeit, die Bestimmung der Vertragsstrafe dem Abmahner zu überlassen, und zwar unter dem Vorbehalt, dass ein Gericht im Streitfall über die Höhe der Strafe entscheidet (sog. "Hamburger Brauch")

 



 

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