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OLG Oldenburg: Abmahnung im Urheberrecht nicht immer erforderlich
Eingestellt am 02.09.2009
Der Beklagte nutzte im vorliegenden Fall urheberrechtswidrig einen Stadtplanausschnitt der allein nutzungsberechtigten Klägerin. Diese forderte ihn alternativ zum Abschluss eines kostenpflichtigen Lizenzvertrages oder zur Zahlung von Schadensersatz auf. Eine Auffoderung zur Unterlassung war in der Abmahnung nicht enthalten. Der Schadensersatzbetrag wurde noch zweimal ohne Ergolf angemahnt. Da der Beklagte nicht reagierte erhob der Kartographie-Verlag Klage auf Unterlassung und Schadensersatz beim Landgericht Oldenburg. Erst im Laufe des Verfahrens erkannte der Beklagte alle Ansprüche der Klägerin an. Allerdings wollte das Landgericht der Klägerin 85% der Kosten auferlegen, da sie den Beklagten nicht abgemahnt hatte und wertete das Anerkenntnis des Beklagten als "sofortiges Anerkenntnis" im Sinne von § 93 ZPO.
Hiergegen legte die Klägerin sofortige Beschwerde ein und bekam vor dem Oberlandesgericht Oldenburg Recht. Da der Beklagte schon auf die Zahlungsaufforderungen der Klägerin nicht reagiert habe, kann davon ausgegangen werden, dass er auch auf eine Abmahnung mit Unterlassungsauffoderung nicht reagiert hätte. Somit hat der Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben. Ihm seien daher auch die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Entscheidung im Volltext
