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       19.05.2012  00:06 Uhr
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OLG Köln: Keine schlechte Restaurant-Kritik

Eingestellt am 29.08.2011

Ein einziger Besuch eines Gourmet-Restaurants darf nicht zu einer schlechten Restaurant-Kritik in einem Restaurantführer führen (OLG Köln, Urt. v. 15 U 194/10)

In einem Restaurantführer erschien eine schlechte Kritik über ein Gourmet-Restaurant, welches nach dem dortigen Bewertungssystem von der Note FFF auf FF heruntergestuft wurde. Unter anderem befand der Kritiker einige Speisen als "enttäuschend", "aromafrei",  "zu trocken" oder "mehlig" . Der Service wurde als "altmodisch-steif" bezeichnet.

Hiergegen wandte sich das Restaurant mit einem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung, die Verbreitung dieser  Behauptungen untersagen sollte. Das Restaurant berief sich hierbei darauf, dass die schlechte Kritik, die auf einem einzigen Besuch basiert, erheblich geschäftsschädigend sei und das Ansehen des Restaurants unangemessen herabsetze. 

Das Oberlandesgericht Köln räumte dem Kritiker einen sehr weiten Spielraum ein; ein Restaurant müsse stets damit rechnen, dass seine Leistungen negativ bewertet und dies selbst dann hinnehmen, wenn die Kritik gegebenenfalls geschäftsschädigend ist.

Allerdings, so das Gericht, kann ein einziger Besuch keine Grundlage für eine derartige Kritik sein. Die Beklagte hätte vor der Veröffentlichung der schlechten Bewertung prüfen müssen, ob diese nicht nur eine bloße Momentaufnahme darstellt, die zudem möglicherweise von dem subjektiven Empfinden der Testesserin beeinflusst war.

Aus diesem Grund überwiegen die unternehmerische Geschäftsehre und der Geschäftsbetrieb des Klägers als geschützte Rechtsgüter dem Recht auf Meinungsfreiheit der Beklagten.

Bild: © Jerzy Sawluk / pixelio.de



 

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