Home
Impressum
Datenschutz
Kontakt
Anfahrt
Facebook
       19.05.2012  00:05 Uhr
Facebook

Übersicht: News»

OLG Köln: Wichtige Entscheidung zu Filesharing-Abmahnungen

Eingestellt am 30.03.2011

Anschlussinhaber muss nicht verantwortlich sein. Richtige Ermittlung der IP-Adresse kann mit Nichtwissen bestritten werden. 100-EUR-Klausel nach wie vor ungeklärt (OLG Köln, Beschl. v. 24.03.2011, Az. 6 W 24/11)

Aus dem Beschluss des OLG Köln geht hervor, dass die Vermutung der Anschlußinhaber sei grundsätzlich für Rechtsverletzungen verantwortlich, die von seinem Internetanschluss begangen werden, entkräftet ist, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes besteht. So z.B. wenn der Ehepartner Zugriff auf den Anschluss hatte.

 

Außerdem kann mit Nichtwissen bestritten werden, dass die IP-Adresse, die dem Anschluß zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung zugeordnet war, richtig ermittelt wurde. Der Abgemahnte muss also nicht beweisen, dass IP-Adresse falsch ermittelt wurde.

Allerdings gab es keine neuen Ansatzpunkte, ob die Abmahnkosten bei derartigen Urheberrechtsverstößen auf 100 EUR begrenzt sind.



 

Nach oben