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OLG Hamm: Widerrufsbelehrung auch im m-business

Eingestellt am 08.09.2009

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung auch bei Angeboten, die über das Handy abgerufen werden, erteilt werden muss. Platzmangel sei kein Grund, auf die Belehrung zu verzichten (OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2009, 4 U 51/09)

Ein Internethändler mahnte einen Konkurrenten u.a. ab, weil dieser keine Widerrufsbelehrung in seinen Angeboten, die über ein Handy abrufbar waren, bereitsgestellt hatte. Der Abgemahnte verteidigte sich damit, dass es technisch und aus Platzgründen nicht möglich sei, eine Widerrufsbelehrung zu erteilen. Der Verweis auf eine Internetseite reiche aus, im übrigen handele es sich um eine Bagatelle, die nicht abmahnfähig sei. Das sieht das OLG Hamm anders. Sobald es um Verbraucherinformation gehe, läge schon keine Bagatelle vor. Die Belehrungspflichten gelten im mobile Business ebenso wie im übrigen Fernabsatzgeschäft. Platzmangel sei kein hinreichender Grund, auf die Widerrufsbelehrung zu verzichten.

Ferner entschied das OLG Hamm, dass auch im m-business Versandkosten und Mehrwertsteuerabgaben abrufbar sein müssen. Für viele Händler könnte sich dies schwierig gestalten, dass die speziell für Handys oder smartphones entwickelten Handyportale Angebote der Händler abkürzen, ohne dass die Händler einen Einfluss hierauf haben.

 



 

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