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OLG Hamm: Verstoss gegen Ebay-Grundsätze nicht wettbewerbswidrig
Eingestellt am 21.01.2011
Es ist kein Wettbewerbsverstoß, wenn ein Verkäufer bei Ebay entgegen der Ebay-Grundsätze mehrere identische Artikel einstellt (OLG Hamm, Urt. v. 21.12.2010, Az. I-4 U 142/10).
Einer der Grundätze bei Ebay lautet, dass ein Verkäufer mehrere identische Auktionsartikel in einer Auktion zusammenfassen muss und nicht jeden Artikel einzeln einstellen darf, um möglichst viele Treffer in den Suchergebnissen zu generieren. Dies ist eine Geschäftsbedingung und eine vertraglicheVereinbarung zwischen Ebay und dem Verkäufer.
Wie wirkt es sich aber aus, wenn der Verkäufer sich nicht an diese Regeln hält. Sicherlich kann Ebay das Verhalten sanktionieren und an die Einhaltung der Grundsätze erinnern.
Bislang ungeklärt war aber, ob ein Verstoß gegen diesen Grundsatz auch ein Wettbewerbsverstoß ist und den benachteiligten Wettbewerber berechtigt, von dem Verkäufer Unterlassung zu verlangen.
Das Oberlandesgericht Hamm verneint dies! Ein Verstoß gegen die Ebay-Grundsätze berechtigt nur Ebay zu einer Sanktionierung, nicht aber einen Mitbewerber. Es stelle weder ein gezielte Behinderung der Wettbewerber noch eine Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen dar, wenn ein Dritter die Ebay-Grundsätze nicht beachtet und seine Artikel möglicherweise öfter in den Suchergebnissen auftauchen als in den anderen.
Hinweis:
Die Sanktionen von Ebay können für den Verkäufer allerdings nicht weniger unangenehm sein:
"Löschung von aktiven Angeboten und Suchanzeigen
Einbehalt von eBay-Gebühren für gelöschte Angebote
Einschränkung der Nutzung des eBay-Marktplatzes (z.B. Kaufen, Bieten oder Verkaufen ist nicht mehr möglich)
Vorläufiger oder endgültiger Ausschluss vom eBay-Marktplatz

