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OLG Hamm: Echtheitsgarantie keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Eingestellt am 31.01.2011
Wer mit Bekleidung im Internet handelt und darauf hinweist, dass es sich nicht um Imitate handelt, begeht keinen Wettbewerbsverstoß (OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2010, Az. I-4 W 121/10)
Im Internet wird vielfach mit gefälschten Markenproduklten gehandelt, oftmals ohne dass der Verkäufer davon weiss. Ein Internethändler wies in seinen Angeboten ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei seinen Waren um Originale mit Echtheitsgarantie handelt. Hierfür wurde er prompt abgemahnt, weil er mit Selbstverständlichkeiten geworben habe. Dies ist laut Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht zulässig.
Im anschließenden Rechtsstreit vor dem OLG Hamm stellte das Gericht aber fest, dass der Verbraucher weiß, dass der Verkäufer Originalware liefern muss. Insoweit sei er nicht in Irre geführt. Eine Abgrenzung zu nicht seriösen Händlern sei daher zulässig.
Hinweis: Die Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist gem. § 3 Abs.3 UWG in Verbindung mit Nr. 10 des Anhangs hierzu ("Schwarze Liste") unzulässig. Es heißt dort: Unzulässig [...] ist, die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar"
Dies wäre z.B. der Fall, wenn man mit einer zweijähigen Gewährleistungfrist wirbt, obwohl diese gegenüber Verbrauchern ohnehin zwingend vorgeschrieben ist.

