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OLG Hamm: Angaben in Werbeprospekt
Eingestellt am 05.11.2011
Auch in Werbeprospekten hat der Anbieter seine vollständige Identität mit Firmierung und Anschrift anzugeben (OLG Hamm. Beschl. v. 13.10.2011, I-4 W 84/11)
Ein großes Möbelhaus hatte Werbeprospekte mit Finanzierungsangeboten einer Partner-Bank verteilt. Hierbei gab das Unternehmen lediglich seine Kurzbezeichung, unter der es bekannt ist an, unterließ jedoch die Angabe seiner vollständigen Firmierung nebst Rechtsform und Anschrift, sowie auch die entsprechenden Angaben der Partner-Bank.
Auf den - vom Landgericht zunächst zurückgewiesenen - Antrag eines Wettbewerbsverbands untersagte das OLG Hamm nun diese Art der Werbung. Der Verbraucher müsse aus dem Werbeprospekt Informationen zur Kontaktaufnahme unmittelbar entnehmen können. Dies gelte bei Finanzierungsangeboten auch für die Angaben zum Kreditinstitut.
Das Möbelhaus könne sich weder auf die Angabe einer Internetseite noch auf die Möglichkeit des Beschaffens der Informationen vor Ort im Ladengeschäft berufen.

