Übersicht: News»
OLG Hamm: Abmahnung bei abgelaufenen Ebay-Auktionen
Eingestellt am 07.09.2009
Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob es einen Rechtsmißbrauch darstellt, wenn ein Unternehmer seine Mitbewerber wegen bereits abgelaufener Ebay-Aktionen wettbewerbsrechtlich abmahnt (OLG Hamm, Urteil v. 07.07.2009, Az. 4 U 28/09)
Mit einer Abmahnung versucht der Mitbewerber in der Regel künftige Wettbewerbsverstöße zu unterbinden. Da die angemahnten Ebay-Auktionen abgelaufen sind und er in aktuellen Auktionen keine Verstöße begehe, so meinte der Beklagte im zu entscheidenen Fall, bestehe keine Wiederholungsgefahr und die Abmahnung sei rechtsmißbräuchlich. Dieser Auffassung schloss sich das OLG Hamm jedoch nicht an. Die Wiederholungsgefahr - und das sieht der Bundesgerichthof schon seit langem so - wird einzig und allein durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt. Ob der Abgemahnte sein Verhalten freiwillig ändere sei ohne Belang. Ein Rechtsmißbrauch könnte nicht darin gesehen werden, dass z.T. drei Monate alte Auktionen abgemahnt wurden. Es war auch nicht ersichtlich, dass hier das kassieren von Abmahngebühren im Vordergrund gestanden habe.

