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OLG Hamburg: eiPott vs. iPod
Eingestellt am 31.08.2010
Einen Eierbecher darf man nicht unter dem Namen eiPott vermarkten, da Apple den Begriff iPod schlauerweise auch für Haushaltswaren hat schützen lassen (OLG Hamburg, Beschl. v. 09.08.2010, Az. 5 W 84/10)
Da lachen die Hühner nicht mehr: Ein findiger Herstellter hat Eierbecher unter dem Namen "eiPott" vertrieben. An sich eine lustige Idee. Der Hersteller des iPods, die Firma Apple, fand das aber nur begrenzt lustig. Sie hatte den Namen "iPod" auch für Geräte und Behälter für Haushalt und Küche schützen lassen. Da die Begriffe klangidentisch sind, bestehe eine Verwechslungsgefahr. Der gute Ruf von Apple werde zudem dadurch ausgebeutet, dass auf den Verpackungen ein abgebissenes Ei, gleich dem abgebissenen Appel-Apfel.
Der Senat fand die Idee an sich wohl auch originell, mußte allerdings aufgrund der Rechtslage eine einstweilige Verfügung gegen den Eierbecherhersteller erlassen.

