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OLG Hamburg: Logistep darf IP-Adressen ermitteln

Eingestellt am 22.11.2010

Die schweizer Firma Logistep darf zur Verfolgung von Tauschbörsennutzern IP-Adressen ermitteln (OLG Hamburg, Beschl. v. 03.11.2010, Az. 5  W 126/10)

In dieser Sache ging es um einen vermeintlichen, unerlaubten Download eines Computerspiels mithilfe einer Tauschbörsensoftware. Die Urheberin des Computerspiels liess von der Fa. Logistep die IP-Adresse des Beklagten ermitteln. Hierauf erfolgt eine Abmahnung mit der Auffoderung eine Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten der Abmahnung zu tragen, sowie Schadensersatz zu leisten.

Der Beklagte weigerte sich jedoch, den Auffoderungen nachzukommen, was in ein Verfahren vor dem Landgericht Hamburg mündete: Der Beklagte beantragte Prozeßkostenhilfe für die Verteidigung gegen die Klage. Diese wurde ihm mangels Erfolgsaussicht nicht gewährt. Hiergegen legte der Beklagte Beschwerde beim OLG Hamburg ein. Der Beklagte war der Ansicht, dass der vorgeworfene Urheberrechtsverstoß von dem Kläger nicht nachgewiesen sei. Außerdem war er der Ansicht, die Ermittlung seiner IP-Adresse durch die Fa. Logistep sei nicht rechtmäßig gewesen. Jedenfalls verstießen die Ermittungsmethoden der Fa. Logistep in der Schweiz gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, was auch das dortige Bundesgericht festgestellt habe. Insoweit bestehe auch ein Beweisverwertungsverbot in Deutschland.

Dieser Ansicht folgte das Hanseatische Oberlandesgericht nicht. Zunächst komme es ausschließlich darauf an, ob deutsche Datenschutzrichtlinien verletzt seien. Bei der IP-Adresse handelt es sich NICHT um personenbezogene Daten, d.h. um solche Daten, aus denen der Betroffene direkt erkannbar ist. Vielmehr sei erst durch die Zwischenschaltung eines Gerichts, das die Auskunftserteilung anordnet, der Betroffene identifizierbar. Damit sind die deutschen datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht verletzt.

Die Art und Weise der Datenermittlung durch Logistep ist also nach dem OLG Hamburg nicht zu beanstanden.

Für Filesharing-Fälle traf das OLG Hamburg noch einmal weitere Klarstellungen, die aber bereits im Urteil des BGH (Sommer unseres Lebens) vom 12.5.2010 auftauchen:

- Legt der Rechteinhaber, die IP-Adressen, nebst Ort und Zeit des Uploads der betreffenden Datei vor, so besteht zunächst eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Datei von dem Abgemahnten verbreitet wurde. Diese Vermutung kann nicht durch einfaches Bestreiten ("Ich bin es nicht gewesen") widerlegt werden.

- Der Abmahner muss dem Abgemahnten außergerichtlich keine vollständige Version der ermittelten Daten zur Verfügung stellen.

- Durch den sog. Hashwert kann eine Datei eindeutig identifiziert werden. Das heißt es kommt nicht auf den Namen der heruntergeladenen Datei an, sondern auf den Inhalt, der anhand des Hashwertes zugeordnet werden kann.

Eine ganz simple Erkenntnis ergibt sich aus der Angelegenheit ebenfalls noch: Das Gerücht, die Abmahner würden nie Klagen, stimmt nicht.



 

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