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OLG Hamburg: Gewerbliches Ausmass bei Filesharing
Eingestellt am 05.05.2010
Bereits der Download eines einzigen Musikalbum kann den Tatbestand eines gewerblichen Ausmasses der Urheberrechtsverletzung bei Filesharing bedeuten (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urt. v. 17.02.2010, Az. 5 U 60/09)
Wie mittlerweile bekannt sein dürfte, läßt die Musik- und Filmindustrie "Filesharer" in großer Zahl abmahnen. Hierzu wird die vom Filesharer verwendete IP-Adresse ausgelesen. Hat der Rechteinhaber die IP-Adresse, so kann er bei Gericht einen Antrag auf Auskunft verlangen, wem die IP-Adresse zum Zeitpunkt des Uploads zugeordnet war. Das funktioniert nach § 101 UrhG aber nur. wenn die Urheberrechtsverletzung ein gewerbliches Ausmaß angenommen hat.
Was unter gewerblichem Ausmaß zu verstehen ist, wird von den Gerichten unterschiedlich bewertet. Die Landgerichte Hamburg, Köln, Frankfurt und Oldenburg nehmen dies bereits bei einem aktuellem Album an, welches sich gerade in der heißen Verkaufsphase befindet. Das LG Frankenthal erst bei 3000 Musiktiteln oder 200 Filmen.
Die Tendenz geht aber eindeutig in die Richtung, dass bereits ein verbreitetes, aktuelles Musikalbum den Auskunftsanspruch auslöst. Dies zeigt auch die aktuelle Rechtssprechung des OLG Hamburg.
