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OLG Hamburg: Abgemahnter Verstoss muss hinreichend beschrieben sein
Eingestellt am 24.06.2010
Wird ein Forenbetreiber wegen einer rechtswidrig veröffentlichten Grafik abgemahnt, so muss der Verstoß in der Abmahnung hinreichend konkretisiert sein (OLG Hamburg, Beschl. v. 27.04.2010, Az. 5 W 24/10).
Der Kläger stellte beim Besuch eines Internetforums fest, dass ein Forennutzer eine Comic-Zeichnung ohne Einwilligung des Klägers veröffentlicht hat und mahnte den Forenbetreiber diesbezüglich ab. Allerdings war in der Abmahnung nicht genau beschrieben, auf welcher der zahlreichen Unterseiten des Forum sich die beanstandete Grafik befunden hat. Der Forenbetreiber sah sich daher nicht in der Lage, den Verstoß zu beseitigen.
Der Kläger machte den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend und scheiterte damit. Aus der Abmahnung habe sich nicht ergeben, welche Grafik der Beklagte hätte löschen sollen. Es sei erforderlich, dass die Grafik in der Abmahnung abgebildet wird. Somit hat der Forenbetreiber keine Prüfungs- oder Kontrollpflichten verletzt, da ihm eine Prüfung gar nicht möglich gewesen sei.

