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OLG Hamburg: 40-Euro-Klausel nur in Widerrufsbelehrung reicht nicht aus
Eingestellt am 02.06.2010
Nachdem das LG Frankfurt es für ausreichend erachtet hat, dass die sogenannte 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung verwendet wird, hat das OLG Hamburg entschieden, dass zusätzlich eine vertragliche Vereinbarung dieser Kostentragungspflicht des Verbraucher erforderlich ist. (OLG Hamburg, Beschl. v. 17.02.2010, Az: 5 W 10/10)
Für den Verbraucher sei nicht erkennbar, dass es als vertraglich vereinbart gelten soll, wenn der Unternehmer die 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung unterbringt. Selbst wenn man von einer wirksamen Einbeziehung ausgehen wolle, sei die Klausel jedenfalls gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot inhaltlich unwirksam, weil sie dann in ihrem den gesetzlichen Regelfall abändernden Vereinbarungsgehalt zumindest nicht klar und verständlich sei. Hierin läge eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers
Es muss daher zunächst empfohlen werden, die 40-Euro-Klausel gleichlautend in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder andere vertragliche Gestaltungen aufzunehmen - zumindest bis sich eine eindeutige Tendenz in der Rechtssprechung entwickelt hat.
