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OLG Düsseldorf: Abmahnung nicht brauchbar

Eingestellt am 18.01.2012

Eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, stellt eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung dar (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.11.2011, I-20 W 132/11).

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über eine Beschwerde wegen der Versagung von Prozeßkostenhilfe durch das Landgericht zu entscheiden. Beschwerdeführer war ein Abgemahnter, dem die unerlaubte Verbreitung von Tonaufnahmen in einer Tauschbörse vorgeworfen wird. Er wollte die Abmahnungskosten der Hamburger Anwaltskanzlei und den Schadensersatz der Rechteinhaber nicht tragen. Er soll 304 Musikdateien über eine Musik-Tauschbörse verbreitet haben. Prozeßkostenhilfe wird nur dann gewährt, wenn die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Diesen Erfolg sah das OLG als gegeben an. Denn die Abmahnung der Anwaltskanzlei sei eine unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung gewesen. Sie genüge nicht den an eine Abmahnung zu stellenden Mindestanforderungen.

In der Abmahnung hätten die Klägerinnen (mehrere Tonträgerhersteller) weder ihre Aktivlegitimation dargelegt, noch den vorgeworfenen Verstoß genau bezeichnet. Das Anbieten von 304 Tonaufnahmen stelle für sich noch keinen Urheberrechtsverstoß dar, da einige Interpreten ihre Musikstücke ohnehin kostenlos zur freien Verbreitung in das Internet einstellen.

Wörtlich führt das OLG weiter aus:  "Ohne die Angabe der Titel, durch deren Angebot die Rechte gerade der Klägerinnen verletzt worden sind, konnte die Beklagte der Abmahnung daher nicht entnehmen, welches Verhalten sie in Zukunft unterlassen soll. Zur generellen Unterlassung des Anbietens von Audiodateien zum Herunterladen ist sie eben nicht verpflichtet, sondern nur zur Unterlassung des Angebots der Titel der Klägerinnen. Der zur Unterlassung verpflichtende Verstoß war folglich nicht das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen, sondern - die Aktivlegitimation der Klägerinnen unterstellt - das Angebot der vier im Klageantrag genannten Musiktitel der Klägerinnen. Dieser Verstoß hätte in der Abmahnung dargelegt werden müssen, wobei zum notwendigen Vertrag der Aktivlegitimation zumindest auch die Zuordnung der Titel zu einzelnen Klägerinnen gehört hätte."

Es sei zudem zweifelhaft, ob die Abmahnkosten als ein Schaden verstanden werden, der auf der in der Vergangenheit liegenden Verletzungshandlung beruht. Mit der Abmahnung würden nicht bereits geschehene Gesetzesverletzungen verfolgt sondern Gefahren, die aus zukünftigen Handlungen des Abgemahnten drohen, sollen vermieden werden.

Den eigentlichen Knaller hat das Gericht sich für den Schluss aufbewahrt:  "Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen, da eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung darstellt. Zwar befreien Mängel der Leistung den Dienstberechtigten noch nicht vom Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten. Dies gilt jedoch nicht für eine Leistung, die für den Dienstberechtigten völlig unbrauchbar ist. Eine derartige Leistung steht der Nichtleistung gleich. In einem solchen Fall kann der Dienstberechtigte die Zahlung des Honorars verweigern oder die Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars verlangen "

Die Entscheidung überrascht, da bisher die Geltendmachung von Rechtsanwaltsgebühren dem Grunde nach ein "Durchläufer" und zumeist nur die Höhe umstritten war. Es ist zu erwarten, dass wegen der freien Gerichtsstandswahl das LG Düsseldorf künftig gemieden wird. Für neuere Verfahren wählt die Kanzlei nun wieder das Landgericht Köln.



 

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