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OLG Düsseldorf: Keine Haftung des admin-c

Eingestellt am 27.08.2009

Die Frage der Haftung des admin-c (dem adminitrativen Ansprechpartner einer Domain) ist sehr umstritten. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf nimmt keine Haftung des admin-c in einer markenrechtlichen Sache.

Der admin-c einer Domain wurde wegen eines Markenrechtsverstoßes abgemahnt. Er gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Zahlung der Abmahnkosten. Diese klagte der Gegner beim LG Düsseldorf ein und bekam Recht. Hiergegen ging der admin-c in die Berufung ein. Das OLG Düsseldorf hob das Urteil auf - der admin-c konnte also nicht als Störer für die Markenrechtsverletzung in haftbar macht werden. Zur Begründung führte das OLG aus, dass der Admin-c keine rechtliche Funktion ausübe. Er sei nur der DENIC gegenüber Stellvertreter des Domainhabers - also nicht gegenüber Dritten. Er sei auch nach einer Abmahnung nicht verpflichtet, bei Markenverstößen einzugreifen oder für solche zu haften.

Diese Rechttsprechung steht im Gegensatz zur bisher überwiegenden Ansicht, dass eine Haftung des admin-c als Störer zumindest dann gegeben sei, wenn der Domaininhaber nicht greifbar sei. So nahmen bislang das LG Hamburg, das LG Berlin, das OLG Köln und das OLG Stuttgart eine solche Störerhaftung an.

Die Folgen der Entscheidung des OLG Düsseldorf sind gravierend. Ist der tatsächliche Rechtsverletzer (nämlich der Domaininhaber) nicht greifbar, weil er sich z.B. im Ausland aufhält oder als Gesellschaft nicht mehr existiert, so hat der Verletzte im Zweifelsfall keine Möglichkeit mehr, den Verstoß zu unterbinden.



 

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