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OLG Düsseldorf: Einfordern einer Vertragsstrafe nicht immer möglich
Eingestellt am 10.11.2009
Ist eine abgegebene Unterlassungserklärung zu weit gefasst, so kann die Forderung der versprochenen Vertragsstrafe ausgeschlossen sein (OLG Düsseldorf, Urteil v. 01.09.2009, Az. I 20 U 220/08)
Nach einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung hatte der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgegeben, mit welcher er sich verpflichtete, es zu unterlassen, Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufsrechts" zu belehren. Für den Fall der Zuwiderhandlung versprach er eine Vertragsstrafe von 10.000 EUR.
Nach Abgabe der Erklärung verwendete der Abgemahnte eine Widerrufsbelehrung, die bezüglich des Wertersatzes bei Ebay nach Ansicht des Klägers nicht in korrekt war. Der Abmahner klagte die 10.000 EUR Vertragsstrafe ein, nachdem der Beklagte diese nicht gezahlt hatte.
Das LG gab dem Kläger recht. In der Berufung entschied das OLG jedoch anders. Die Formulierung "nicht ordnungsgemäß..." sei viel zu weitgehend. Der Beklagte wollte nicht für jeden möglichen Fehler einstehen, zumal selbst bei den Gerichten große Differenzen und Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Widerrufsbelehrungen bestünden.
Außerdem ging es bei dem vermeintlichen Verstoß des Beklagten nicht um das Bestehen eines Widerrufsrechts sondern um den Nutzungsersatz. Ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung läge auch deshalb nicht vor.
Hinweis: Viele Abmahner fügen der Abmahnung eine vorbereitete Unterlassungserklärung bei. Diese sind oft so weit gefasst, dass die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes sehr hoch ist. Die bloße Widergabe eines Gesetzestextes oder die Verwendung allgemeiner, nicht näher definierter Begriffe (wie z.B. ordnungsgemäß, gesetzeskonform) sollte in einer Unterlassungserklärung nicht auftauchen. Stattdessen ist die Erklärung stets auf den konkreten Verstoß zu beziehen.
Im Zweifel ist es immer besser, sich anwaltlich beraten zu lassen - bevor es richtig teuer wird!
