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       18.05.2012  23:57 Uhr
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OLG Celle: Streitwert für Verstösse gegen Informationspflichten 2000 EUR

Eingestellt am 05.08.2011

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren in dem des nur um die Unterlassung von Verstößen gegen die Informationspflichten gem. § 5 TMG geht, ist nur ein Streitwert von 2.000 EUR angemessen. (OLG Celle, Beschl. v. 14.06.11, Az. 13 U 50/11)

Die Anstragstellerin machte gegen den Antragsgegner einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend, weil dieser gegen Informationspflichten § 5 TMG verstoßen hat. Zu diesen Pflichten gehört unter anderem die Angabe von Namen, Anschrift, E-Mail-Adresse, Handelsgerichtsnummer etc. 

Die Antragstellerin ging von einem Gegenstandwert von 7.500 EUR aus - was bisher auch den Gepflogenheiten entsprach. Mittlerweile sei es jedoch so, dass die Rechtslage in diesen Sachen eindeutig sei und die Abmahner lediglich aus Textbausteinen Abmahnungen zusammensetzen und diese Arbeit so den Routinearbeiten eines Anwalts gehörten.

Ein Wettbewerbsverstoß gegen die allgemeinen Informationspflichten des § 5 TMG beeinträchtige die geschäftlichen Belange des Mitbewerbers nur unwesentlich. Die Gefahr, dass eine Entscheidung des Verbrauchers durch einen entsprechenden Wettbewerbsverstoß nennenswert beeinflusst wird, sei gering.

Durch die Hintertür bringt das hier zum Ausdruck, dass es sich bei solchen Verstößen gegen § 5 TMG eben doch um Bagatellverstöße handelt, welche nach den EU-Richtlinien jedoch nicht als solche behandelt werden dürfen. Bis vor kurzem wurden solche Fälle noch über § 3 UWG gelöst, der einen nicht nur unerheblichen Verstoß verlangt.

 



 

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