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OLG Celle: Streitwert eines Unterlassungsanspruchs in Wettbewerbssachen
Eingestellt am 11.01.2010
Der Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ist in der Regel mit 2/3 des Hauptsacheverfahrens anzusetzen (OLG Celle, Beschl. v. 04.12.2009, 13 W 95/09)
DAS OLG Celle stellte nächst fest, dass es für die Bemessung des Streitwert in Wettbewerbssachen auf das Interesse, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat ankommt. Dieses Interesse werde durch die Art des Verstoßes, seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber z.B. für Umsatzeinbußen, Marktverwirrung und Ruf bestimmt. Weiterhin seien zu berücksichtigen die Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung, die Intensität des Wettbewerbs zwischen beiden, die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen und die Intensität der Wiederholungsgefahr. Grundsätzlich bestimmt das Gericht den Streitwert aufgrund seiner Einschätzung.
In dem konkreten Fall setzte das Gericht den vom Landgericht Lüneburg bestimmten Gegenstandwert von ursprünglich 4.000 € auf 10.000 € hoch. Im einstweiligen Verfügungsverfahren, welches nur einen vorläufigen Zustand regele, betrage der Gegenstandwert allerdings nur etwa 2/3 des Hauptsacheverfahrens, also 7.000 €
