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OLG Brandenburg: Werbung mit autorisierter Goldverwertungsagentur
Eingestellt am 07.09.2010
Die Formulierung "autorisierte Goldverwertungsagentur" in der Werbung ist irreführend (OLG Brandenburg, Urt. v. 13.07.2010, 6 U 33/10)
Die Beklagte kauft in ihrem Ladenlokal Edelmetalle für eine Goldverwertungs-GmbH an. Die Beklagte schaltete Werbeanzeigen mit den Worten "Goldschmuck Münzen Besteck ... bei Ihrer autorisierten Goldverwertungsagentur".
Hiergegen wandte sich die Klägerin und mahnte die Beklagte ab. Die Werbung sei irreführend, da der Eindruck erweckt werde, dass das Geschäft der Beklagten einer behördlichen Autorisierung bedürfe. Dem folgten sowohl das angerufene Landgericht Potsdam als auch das Berufungsgericht.
Der Hinweis auf eine "autorisierte" Tätigkeit bringe seiner Wortbedeutung nach eine besondere Befähigung des autorisierenden wie auch des autorisierten Unternehmens zum Ausdruck. Er wecke die Vorstellung, dass das beworbene Unternehmen gewisse Standards in Bezug auf Qualität, Kontrolle und Ausbildung einhielte und insofern auch einer Kontrolle der autorisierenden Stelle unterliege. Dies sei aber nicht der Fall, so dass eine Irreführung gem. gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG vorliegt.
Das Urteil im Volltext finden Sie hier

