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            29.07.2010  22:51 Uhr

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OLG Brandenburg stoppt rechtsmissbräuchliche Abmahnungen

Eingestellt am 14.10.2009

In gleich zwei Entscheidungen hat das Oberlandesgericht Brandenburg einen Abmahner gestoppt, dem es offensichlich nur  darum ging, seine Konkurrenten mit hohen Kosten zu belasten.

Der Abmahner war in Stuttgart ansässig, sein Mitbewerber in Köln. Dennoch beantragte er eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Cottbus, dass von beiden Parteien gleichermaßen weit entfernt liegt. Das OLG vermutete, dass diese Wahl des Gerichtsortes nur dazu diente, dem Abgemahnten eine möglichst schwere und teure Rechtsverteidigung zu bescheren. Bei Verstößen im Internet galt bisher der Grundsatz, dass der Gerichtsstand überall dort ist, wo der Inhalt der Internetseite mit dem Verstoß abrufbar ist. Dies wäre in ganz Deutschland der Fall. Mittlerweile tendieren die Gerichte vermehrt dazu, sich bei Konstellationen wie der vorliegenden für unzuständig zu erklären.

Ferner sah das OLG Brandenburg sich auch nicht veranlasst, einer Bewerde eines anderen Abmahners stattzugeben. Dieser hatte wegen fehlender Angaben im Impressum abgemahnt. Der Abmahner hatte seinen Sitz in Dresden, beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung jedoch beim LG Frankfurt (Oder). Ein Wettbewerbsverstoß läge ohnehin nicht vor, da der Mitbewerber sich durch die fehlenden Angaben keinen Wettbewerbsvorteil verschaffe, sondern dies gerade nachteilig sei, weil Kunden mißtrauisch werden, wenn das Impressum unvollständig ist.

Ferner entschied das OLG, dass wenn man schon abmahne zumindest ein nennenswerter Umsatz am Markt erzielt werde. Ist dies nicht der Fall, so läge auch eine rechtsmißbräuchliche Abmahnung vor.

 (OLG Brandenburg, Urt. v. 22.09.2009, Az.: 6 W 93/09; Beschl. v. 18.09.2009, Az.: 6 W 128/09 u. 6 W 141/09)



 

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