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Neu: Widerrufsbelehrung bei Dienstleistungen
Eingestellt am 04.09.2009
Bisher konnte das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen ausgeschlossen werden, wenn der Unternehmer mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hatte. Dies hat sich nun geändert.
§ 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB lautet nun "Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat"
Das Widerrufsrecht erlischt künftig erst dann, wenn beide Vertragspartner ihre Leistungen auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers erbracht haben (also Zahlung und Gegenleistung). Dementsprechend sind auch die Widerrufsbelehrungen von Dienstleistern entsprechend anzupassen.
Die bloße Zustimmung des Verbrauchers, dass der Unternehmer mit der Dienstleistung beginnt, z.B. durch Setzen eines Häkchens in einer Checkbox, reicht also nicht mehr aus.
Um die Ausübung des Widerrufsrechts zu vermeiden müßte der Unternehmer also eine Vorauszahlung verlangen oder mit der Erbringung der Dienstleistung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist beginnen.
