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LG Stuttgart: Rufausbeutung ist schlechter STIHL
Eingestellt am 06.12.2010
Es ist wettbewerbsrechtlich nicht zulässig, bei Ebay Billigmotorsägen in Komination mit einem Marken-Motoröl ín der Titelzeile zu bewerben, um Käufer auf sich aufmerksam zu machen (LG Stuttgart, Urteil vom 22.06.2010, Az. 17 O 41/10)
Ein Handler vertrieb bei Ebay billige Noname-Motorsägen. Um das Angebot (für sich selbst) attraktiver zu machen, gab er der billigen Säge ein hochwertiges Marken-Motoröl der Firma "STIHL" bei. Dies bewarb der Händler dann entsprechend in der Titelzeile bei Ebay. Wer also "STIHL" und "Motorsäge" als Suchbegriff eingab landete auch bei den Billigangeboten.
Teilweise wurde sogar der Eindruck erweckt, es handele sich um STIHL Motorsägen. Gegen diese Praxis klagte STIHL und bekam beim LG Stuttgart Recht. Es sah in den Angeboten des Beklagten eine unzulässige Ausbeutung des Rufes des Markeninhabers. Es sei gerade beabsichtigt gewesen, den Ruf des Namens "STIHL" zur Bewerbung der eigenen Billigprodukte auszunutzen. Daneben werde auch der Markenname mit minderwertigen Kettensägen in Verbindung gebracht und beeinträchtigt.

