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LG Saarbrücken: Game-Features per SMS sittenwidrig

Eingestellt am 26.09.2011

Wer ein Gratis-Onlinespiel anbietet und Kosten für zusätzliche Features per Telefonrechnung ohne Altersverifikation anbietet, verstößt gegen die guten Sitten (LG Saarbrücken, Urt. v. 22.06.2011, Az. 10 S 60/10).

Insbesondere bei Rollenspielen, die zunächst kostenlos über das Internet gespielt werden können, ist ein Fortkommen oft nur durch den Zukauf von Eigenschaften, Goodies, Waffen usw. möglich. Diese können schnell und unkompliziert per SMS oder Telefonanruf erworben werden. Die oft jugendlichen Spieler nutzeen das eigene oder ein fremdes Handy um solche Zusatzfeatures zu kaufen. Hierbei verlassen sich die Anbieter oft darauf, dass die Anrufer über 18 Jahre alt und damit geschäftsfähig sind. Zum Teil ist in den AGB der Anbieter eine Klausel enthalten, wonach man nur ab 18 Jahre Features kaufen darf oder man die Einwilligung der Eltern versichert. 

Das reicht nach Ansicht des Landgerichts Saarbrücken jedoch nicht aus. Die Spiele seien gerade darauf angelegt, dass Minderjährige, die einen besonderen Ehrgeiz bei solchen Spielen entwickeln, das anonyme Zahlungssystem nutzen ohne über die finanziellen Folgen nachzudenken. Wenn eine Altersverifikation nicht stattfindet, sei die Geltendmachung der Entgelte ein Verstoß gegen die guten Sitten.

Auch das Amtsgericht Oldenburg scheint sich dieser Auffassung anzuschließen. In einem aktuellen Verfahren wies es die klagende Partei ausdrücklich darauf hin, dass die Geltendmachung einer ähnlichen Forderung sittenwidrig sein dürfte. Unsere Kanzlei hat die Vertretung eines Handybesitzers übernommen, dessen minderjähriger Sohn in 10 Wochen für über 2.500 EUR Zusatzfeatures über das Handy des Vaters erworben hatte.

Bild: © Thomas Siepmann / pixelio.de



 

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