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LG Paderborn: Rache-Abmahnung rechtsmissbräuchlich
Eingestellt am 22.08.2010
Wer einen Mitbewerber abmahnt, nur um sich für eine vorangegangene Abmahnung zu rächen, handelt rechtsmißbräuchlich (LG Paderborn, Urt. v. 22.07.2010, Az. 6 O 43/10)
Zwei Onlinehändler mahnten sich gegenseitig für verschiedene Wettbewerbsverstöße ab. Auf die zuletzt (und zu Recht) ausgesprochene Abmahnung mahnte der Abgemahnte wiederum ab, allerdings wegen eines Bagatellverstoßes und strengte ein einstweiliges Verfügungsverfahren an. Parallel dazu machte der Rächer eine Unterlassungsklage anhängig und veranlasste weitere Konkurrenten, den Beklagte ebenfalls abzumahnen.
Ansich sei eine Gegenabmahnung nicht rechtsmißbräuchlich, jedoch überwiegen im vorliegenden Fall sachfremde Motive, vor allem den Beklagten mit Kosten zu überziehen., wobei die vorgeworfen Verstöße wettbewerbsrechtlich nicht einmal erheblich seien.

