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LG Osnabrück: Wettbewerbswidrige Werbung
Eingestellt am 10.08.2010
Eine Apotheke darf nicht mit dem Slogan "Die wahrscheinlich günstigste Apotheke Deutschlands" werben (LG Osnabrück, Urt. v. 02. 06.2010, Az. 18 O 106/09).
Bei dem Slogan handele es sich um eine Alleinstellungswerbung, also eine Werbung, die bei dem Leser den Eindruck erwecken soll, es handele sich tatsächlich um die günstigste Apotheke der Republik. Auch die Einschränkung "wahrscheinlich" änderte an der Ansicht der Richter nichts.
Hinweis: eine Alleinstellungswerbung ist nur zulässig, wenn Sie auch wahr ist. Das heißt., die angepriesene Leistung muss messbar sein. (z.B. müßte der beliebteste Internetanbieter auch die meisten Kunden oder nachgewiesen die zufriedensten haben). Das OLG Frankfurt stellt z.B. fest, dass AOL mit dem Slogan "die Nr. 1 im Online-Internet-Service" werben darf.
Handelt es sich bei dem Slogan lediglich um eine reklamehafte Werbeanpreisung "Kellogs -das beste jeden Morgen", so kann auch diese zulässig sein. Das OLG Hamm hielt dagegen die Werbung mit dem Spruch "Ich garantiere Ihnen die bestmögliche Hörgeräteversorgung in jeder Preisklasse bei uns im Hörzentrum" für wettbewerbswidrig.
Bei derartigen Werbemaßnahmen ist also Vorsicht geboten. Das gilt besonders, weil in der Rechtssprechung alles mögliche für zulässig oder unzulässig gehalten wird - Geschmackssache eben !

