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LG Oldenburg zur Speicherung von Vertragstext bei eBay
Eingestellt am 20.08.2009
Gemäß §§ 312c Abs. 2, 312e BGB i.V.m. § 3 Nr. 2 BGB-InfoV , muss der Unternehmer im Onlinehandel unter anderem über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen informieren, und darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
Ein E-Bay-Händler mahnte einen Mitbewerber, der diesen Hinweis nicht gegeben hatte ab und strengte schließlich ein einstweiliges Verfügungsfahren beim Landgericht Oldenburg an - und bekam Recht. Nach Ansicht des Landgerichts Oldenburg muss der Händler den Verbraucher darüber informieren, ob er den Vertragstext gespeichert und ob er dem Kunden zugänglich ist, da die Angebot bei E-Bay nach 90 Tagen gelöscht wird. Damit das das Gericht einer neuen Abmahnwelle Tür und Tor geöffnet.
Die Entscheidung ist durchaus auch einiger Kritik zugänglich. Voraussetzung für die Teilnahme bei E-Bay ist, dass die dortigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert werden, aus denen sich unter anderem ergibt unter welchen Voraussetzungen ein Vertrag zustande kommt und vor allem, dass die Nutzer selbst für die Speicherung von Auktionsdaten verantwortlich sind. Warum soll dann noch ein weiterer Hinweis des Unternehmers erfolgen? Schließlich stellt sich auch noch die Frage inwieweit hier überhaupt ein nennenswerter Wettbewerbsverstoss vorliegt. Nach hiesiger Auffassung ist der Verstoß nicht erheblich und damit auch nicht abmahnfähig.
Rein vorsorglich sollten die E-Bay-Händler die ohnehin schon mit einem bunten Strauß an Belehrungen und Informationen überfrachteten Auktionen um den Hinweis in den AGB erweitern, dass der Vertragstext nicht gespeichert wird und nach der Bestellung auch nicht mehr zugänglich ist, der Verbraucher ihn aber ausdrucken kann.

