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            05.09.2010  09:17 Uhr

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LG München: Wer zu spät kommt den bestraft die DENIC

Eingestellt am 28.04.2010

Das Prioritätsprinzip "wer zuerst kommt mahlt zuerst" gilt auch für den Bayerischen Rundfunk. (LG München I, Urteil v. 10.02.2010, Az.37 O 19801/09)

Der Bayerische Rundfunk erwirkte gegen die DENIC eG, die deutsche Vergabestelle für de-Domains, eine einstweilige Verfügung, die es der Denic untersagte, die Domain "br.de" an einen Dritten zu vergeben.Hintergrund ist die Einführung der zweistelligen Domains (z.B. vw.de) in Oktober 2009. Der Bayerische Rundfunk verpaßte die offizielle Vergabephase und versuchte sich die Domain auf dem Rechtswege zu sichern. Zu spät, wie das Landgericht München entschied. Die Denic sei nicht verpflichtet, eine sogenannte "Sunrise"-Phase einzurichten, bei der Rechte- und Namensinhaber die Gelegenheit bekommen, bestimmte Namen zu registrieren. Insoweit gelte auch für den Bayerischen Rundfunk auch das Prinzip first come, first served. 

Die einstweilige Verfügung wurde dementsprechend aufgehoben. 



 

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