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LG Köln: Werbung mit Pippi Langstrumpf kostet 50.000 EUR
Eingestellt am 12.09.2011
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Das LG Köln verurteilt einen großen deutschen Discounter zu einer Lizenzzahlung in Höhe von 50.000 EUR (LG Köln, Urt. v. 10.08.2011, Az. 28 O 117/11)
Ein großer deutscher Discounter hatte für Pippi-Langstrumpf-Kostüme geworben und diese kurzfristig in den Ladengeschäften verkauft. Die Klägerin, vermutlich eine Wahrnehmungsgesellschaft, die Merchandisingrechte an den Werken von Astrid Lindgren wahrnimmt, verlangte hierfür eine Lizenzgebühr, da die Figur Pippi Langstrumpf urheberrechtlichen Schutz genieße und ohne Zustimmung des Urhebers nicht verwertet werden dürfe.
Zu Recht, wie das LG Köln nun entschieden hat. Sowohl das Erscheinungsbild als auch der Charakter der Figur seien so einzigartig und unverwechselbar, dass sie urheberrechtlichen Schutz mit einem großen Schutzumfang genießt.
Das bedeutet, dass bereits ähnliche Figuren mit roten, gebogenen Zöpfen, bunten Strumpfhosen und Sommersprossen ohne Zustimmung nicht ohne Zustimmung verwertet werden dürfen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Vermutlich wird das OLG Köln in 2. Instanz entscheiden müssen.
Bereits in früheren Verfahren wurden die Rechte an Pippi Langstrumpf durchgesetzt: So zum Beispiel vor dem LG und OLG Berlin wegen des Verkaufs von Postkarten mit Pippi-Motiven oder vor dem LG Berlin wegen der Verbreitung eines Plagiats der Geschichten (Die doppelte Pippielotta).
Foto: © Viktor Mildenberger - pixelio.de

