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       18.05.2012  23:47 Uhr
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LG Hamburg: Modelagentur muss Rechte prüfen

Eingestellt am 19.04.2010

Erhält eine Modelagentur von einem Fotomodell Fotos zur Präsentation auf der Agentur-Internetseite, so muss die Agentur prüfen, ob sie zur Nutzung berechtigt ist. Sie darf sich nicht allein auf die Auskunft des Models verlassen. (LG Hamburg, Beschl. v. 14.04.2010, Az. 310 S 3/08)

Die Beklagte, eine Modelagentur, wurde von einem Fotografen auf Zahlung von Lizenzgebühren und Rechtsanwaltskosten für eine urheberrechtliche Abmahnung in Anspruch genommen, weil sie Fotos von einem Fotomodell auf ihrer Internetseite veröffentlich hat, ohne die Nutzungsrechte hierfür inne zu haben und ohne den Namen des Fotografen zu nennen. Das Fotomodell hatte die Bilder, die es vom Kläger hat anfertigen lassen, zur freien Verwendung unter der Voraussetzung erhalten, dass der Fotograf ausdrücklich namentlich genannt wird. Gegenüber der Modelagentur gab das Model jedoch an, dass das Bild zur freien Verwendung stünde.  Das Landgericht stellte im Berufungsverfahren klar, dass strenge Maßstäbe an die im Urheberrechtsverkehr zu beachtenden Sorgfaltspflichten anzulegen sind.

Wer, wie die Modelagentur die Urheberbezeichnung nicht anbringen will, der müsse die beabsichtigte Nutzung schlicht unterlassen. Insbesondere könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass es im Modelbereich angeblich üblich sei, keine Urheberrechtsprüfung vorzunehmen.

Hinweisbeschluss und Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts Hamburg als PDF



 

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