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            29.07.2010  22:57 Uhr

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LG Hamburg: Haftung des Host-Providers

Eingestellt am 26.08.2009

Das Veröffentlichen eines Urteils im Internet verletzt die Persönlichkeitsrechte der dort genannten Parteien, wenn die Angaben hierzu nicht unkenntlich ^gemacht wurden. Hierfür haftet der Host-Provider, sobald er von der Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wurde (LG Hamburg, Urteil vom 31.07.2009, Az. 325 O 85/09)

Ein Kunde des beklagten Host-Providers hatte ein Amtsgerichts-Urteil auf der Internetseite der Beklagten veröffentlicht, ohne die Namen der Beteiligten unkenntlich zu machen. Einer dieser Namen gehört dem Kläger. Der Kläger forderte die Beklagte unter Hinweis auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zur Entfernung des Urteils auf. Dies verweigerte die Beklagte, da eine Rechtsverletzung für sie nicht offensichtlich gewesen sei. Darauf beantragte der Kläger eine einstweilige Verfügung. Die Beklagte trägt vor, dass ihr keine Prüfungspflichten obliegen und eine Überprüfung bei der Vielzahl von Kunden gar nicht möglich sei.

Dem schloss sich das Gericht nicht an. Es war der Ansicht, dass es der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen sei, die betreffenen Inhalte für den öffentlichen Zugriff zu sperren. Der Unterlassungsnaspruch bestehe schon deshalb, weil der Beklagten durch Mitteilung der Klägerin bekannt war, dass eine Rechtsverletzung vorliegt. Ob diese das auch so sehe sei ohne Belang.

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass diese Rechtssprechung den Ansichten des Bundesgerichtshof entgegensteht. Dieser hatte nämlich bereits entschieden, dass der Provider als mittelbarer Störer nur bei der Verletzung von Prüfpflichten oder bei einem offenkundigen Verstoß haftet, so z.B. bei der Veröffentlichung von rassistischer Propaganda.

 



 

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