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       18.05.2012  23:44 Uhr
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LG Frankfurt: Keine Haftung eines Hotels für illegales Filesharing

Eingestellt am 03.02.2011

Ein Hotelier haftet nicht für Urheberrechtsverstöße, die von Gästen begangen wurden (LG Frankfurt, Urt. v. 18.02.2010, Az. 2-6 S 19/09)

Ein Hotelbetreiber wurde von einem Rechtsinhaber abgemahnt, weil offensichtlich einer seiner Gäste über den W-LAN-Anschluss des Hotels an einer Tauchbörse teilgenommen und urheberrechtlich geschütztes Material illegal verbreitet haben soll. Der Abgemahnte weigerte sich, eine Unterlassungsklärung abzugeben und die Abmahnungskosten zu zahlen. Stattdessen verlangte er die Rechtsanwaltskosten für die Einschaltung seines Rechtsanwalts zurück.

Nach einer verlorenen ersten Instanz beim Amtsgericht Frankfurt endete der Streit in der 2. Instanz beim Landgericht Frankfurt, welches zugunsten des Hotels entschied: Das Hotel habe die Gäste vor der W-LAN Nutzung darauf hingewiesen, dass eine Nutzung nur im Rahmen der Gesetze erlaubt ist. Das Netzwerk sei im übrigen verschlüsselt gewesen, so dass ein Zugriff von außen nicht möglich war. Die Hotelbetreiber und Angestellten schieden als Täter aus.

Dies hätte der Abmahner zuvor überprüfen müssen. Da er aber mangels Prüfung unberechtigt abgemahnt habe, stehe dem Hotelier ein Anspruch auf Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten zu. Durch die unberechtigte Abmahnung habe der Rechteinhaber widerrechtlich in den Gewerbetrieb des Beklagten eingegriffen.



 

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