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            29.07.2010  22:52 Uhr

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LG Frankfurt: 40-Euro Klausel in Widerrufsbelehrung ausreichend

Eingestellt am 11.02.2010

Für die Vereinbarung, dass der Verbraucher die Kosten der Warenrücksendung bei einem Wert unter 40 Euro zu tragen hat, genügt die Verwendung der Klausel in der Widerrufsbelehrung (LG Frankfurt, Urt. v. 04.12.2009, Az. -12 O 123/09).

Gem. § 357 Abs. 2 BGB kann der Verkäufer dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung bei einem Warenwert unter 40 Euro auferlegen, wenn er dies mit dem Verbraucher vertraglich vereinbart. Das LG Frankfurt hatte zu entscheiden, ob eine solche Vereinbarung bereits dann vorliegt, wenn in der Widerrufsbelehrung eine entsprechende Klausel verwendet wird.

Nach Ansicht des LG Frankfurt genügt dies tatsächlich. Der Unternehmer bringe durch die Verwendung der sog. 40-Euro-Klausel in der Widerufsbelehrung zum Ausdruck, dass er diese Regeleung zum Vertragsinhalt machen wollte.

Viele Onlineshops erteilen die Widerrufsbelehrung in ihren Allgemeinen Geschätsbedingungen, so dass es unsinnig wäre, die 40-Euro-Klausel an anderer Stelle (nochmal) zu verwenden. Im übrigen ist diese auch in der Musterwiderrufsbelehrung gem. BGB-InfoVO enthalten.

Diese Ansicht wird auch vom Landgericht Hamburg in einer aktuellen Entscheidung bestätigt (LG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2009, Az.  408 O 214/09).

 

 



 

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