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LG Frankfurt: 40-EURO-Klausel muss nicht in AGB stehen
Eingestellt am 11.01.2010
Die Klausel, wonach der Verbraucher die Kosten der Rücksendung einer Ware im Wert von bis zu 40 EURO selbst tragen muss, gehört nicht unbedingt die AGB (LG Frankfurt, Urt. v. 04.12.2009, Az. 3-12 O 123/09)
Ein Händler hatte in seinen Ebay-Auktionen die 40-Klausel nicht in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen untergebracht, sondern nur im Rahmen der Widerrufsbelehrung auf die Kostentragungspflicht des Verbrauchers hingewiesen. Das LG Frankfurt stellte fest, dass dies ausreichend ist, da auch hierdurch eine vertragliche Vereinbarung zustande kommt.
Weiterhin genüge es nicht, wenn lediglich ein Hinweis erfolge, wo die im Fernabsatz erforderlichen Informationen und Belehrungen zu finden sind (z.B. in den AGB)
Außerdem stellte das Gericht fest, dass ein Online-Händler nicht zwingend Allgemeine Geschäftsbedingungen haben muss, was allerdings keine Neuigkeit ist. Ob AGB empfehlenswert sind, kann nur im Einzelfall geklärt werden.

