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LG Düsseldorf: Keine Vorleistungspflicht bei Internet-System-Vertrag
Eingestellt am 14.04.2010
Das Landgericht Düsseldorf hat festgestellt, dass bei einem sogegannten Internet-System-Vertrag, der von einer Düsseldorfer Firma angeboten wird, keine Vorleistungspflicht des Kunden besteht.
Die E-GmbH aus Düsseldorf hatte gegen einen Kunden geklagt, der eine formularmäßig vereinbarte Vorausleistung nicht gezahlt hatte. Gegenstand des Vertrags war hauptsächlich die Erstellung einer Internetseite, daneben aber auch das Hosting und die Registrierung der Domain. Der Kunde war mit den Leistungen der E-GmbH nicht zufrieden und zahlte die vereinbarte jährliche Vorabvergütung nicht. Wie in zahlreichen anderen Verfahren auch argumentierte die E-GmbH, es läge ein Miet- und Dienstvertrag vor; ein Erfolg (also die Erstellung der Internetseite) sei nicht geschuldet. Der Kunde müsse auch zahlen, wenn er nicht zufrieden sei.
Das LG Düsseldorf sah dies anders: die Erstellung einer Internetseite sei dem Werkvertragsrecht zuzuordnen. Folglich hänge die Vergütung des Auftragnehmers von der Abnahme des Kunden ab. Diese hatte er aber nicht erteilt. Eine Vorausvergütung sei mit dem Werkvertragsrecht nicht vereinbar, so dass die Klage abzuweisen war (LG Düsseldorf, Urteil v. 19.02.2009, Az. 21 S 53/08 - nicht rechtskräftig, zur Revision beim BGH)
Die E-GmbH ging in die Revision zum BGH. Über diese wird noch zu entscheiden sein.
