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LG Düsseldorf: Kein Impressum für Baustellen-Seite
Eingestellt am 11.01.2011
Wer als Gewerbetreibender nur eine Baustelle auf seiner Internetseite hat, muss kein Impressum bereithalten (Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 15.12.2010 Az. 12 U 312/10).
Der Betreiber einer Internetseite wurde von einer Mitbewerberin abgemahnt, die das Fehlen deiner Anbieterkennzeichnung gem. § 5 TMG (Telemediengesetz) beanstandete. Auf der Internetseite, war allerdings nur das Firmenlogo nebst Werbeslogan zu sehen. Im Übrigen handelte es sich bei der Internetseite noch um eine "Baustelle", worauf ebenfalls hingewiesen wurde.
Da in diesem Falle die Internetseite keine wirtschaftlichen Interessen verfolge, so das LG Düsseldorf, sei die Bereithaltung eines Impressums nicht erforderlich.

