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LG Bremen: Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Eingestellt am 09.12.2009
Wer in einem Ebay-Angebot darauf hinweist, dass er eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer ausstellt, handelt nicht wettbewerbswidrig. (LG Bremen, Urteil vom 28.09.2009, Az. 12 O 59/09)
Ein Ebay-Händler wurde von einem Mitbewerber abgemahnt, weil er in seinen Auktionen u.a. damit geworben hatte, dass er eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer ausstellt. Die Werbung mit Selbstverständlichkeiten kann unter Umständen einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Hiergegen erwirkte der Konkurrent eine einstweilige Verfügung, die das Landgericht Bremen jedoch aufhob.
Es sei keine Selbstverständlichkeit, dass in einer Rechnung die Umsatzsteuer ausgewiesen werde. So sei z.B. bei Rechnungen über Beträge unter 150,00 EUR der separate Ausweis der Umsatzsteuergem. § 33 Nr, 4 UStDV entbehrlich. Außerdem gäbe es auch Kleinunternehmer, die nach § 19 UStG gar keine Umsatzsteuer ausweisen müssen.

