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LG Bonn: Werbung für E-Post irreführend
Eingestellt am 19.08.2011
Das LG Bonn befand den E-Post-Brief nicht so sicher und verbindlich wie er in der Werbung der Deutschen Post dargestellt wird (LG Bonn, Urt. v. 30.06.2011, Az. 14 O 17/11)
Die Werbung der Deutschen Post für das Produkt ePost-Brief klingt gut: Er soll so sicher und verbindlich wie ein herkömmlicher Brief sein und die Vorteile des klassischen Briefs in das Internet übertragen und damit auch in der elektronischen Welt eine verbindliche, vertrauliche und verlässliche Schriftkommunikation ermöglichen.
Gegen diese Werbeaussagen hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen geklagt. Der ePost Brief ersetze ein Schriftformerfordernis eben dann nicht, wenn z.B. eine Unterschrift erforderlich ist (anders als bei der Textform, die auch E-Mails umfasst). Die Deutsche Post verteidigt sich damit, dass mit "verbindlich" nicht rechtsverbindlich sondern "technische Sicherheit" gemeint sei. Missverständisse beim Publikum seien hier ausgeschlossen.
Diese Auffassung teilte das Landgericht Bonn nicht: Die beteiligten Verkehrskreise (also die Kunden) verstünden die Aussage verbindlich als rechtsverbindlich. Es werde hierdurch der falsche Eindruck erweckt, dass die elektronische Übermittlung eines ePost-Briefs der Schriftkommunikation (wie im klassischen Brief) gleichgestellt sei. Hierdurch werde der Verbraucher irregeführt.
Der Deutschen Post wurde die Verwendung dieser Werbeaussagen daher verboten.

