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            29.07.2010  22:46 Uhr

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LG Berlin: Wertersatzklausel bei eBay

Eingestellt am 30.07.2009

 

Die Entscheidung des LG Berlin vom 15.03.2007 (Az. 52 O 88/07) läßt bei eBay-Verkäufern die Alarmglocken schrillen. Die Wertersatzpflicht bei der Belehrung über das gesetzliche Rückgaberecht verstoße nämlich gegen §§ 3, 4 Nr, 11 UWG i. V m, §§ 312 c BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziffer 10 InfoVO i.V.m. §§ 357 Abs. 1 und 3, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, da der Verbraucher nicht darauf hingewiesen werde, dass eine Verschlechterung der Ware, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist, bei einer Wertersatzpflicht wegen Verschlechterung außer Betracht bleibt.

Von dieser gesetzlichen Ausnahme von der Wertersatzpflicht werde zu Lasten des Verbrauchers nur dann abgesehen, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit, sie zu vermeiden, hingewiesen worden ist.

Eine Belehrung des Verbrauchers in Textform vor Vertragsschluss fände aber bei Verkäufen über die Internethandelsplattform eBay nicht statt, da die ins Internet gestellte Belehrung nicht in Textform vorliege.

Dies geht mit den Entscheidungen des KG Berlin und des OLG Hamburg einher, wonach auch die Widerrufsfrsit bei eBay-Auktionen 1 Monat beträgt, da erst nach Vertragsschluss über das Widerrufsrecht belehrt werde. Für die eBay-Verkäufer freilich eine bittere Pille: denn der Verbraucher kann nun die Ware bestimmungsgemäß benutzen und sie dann nach einem Monat zurückgeben, ohne dass der Verkäufer einen Wertersatz geltend machen kann - denn über diesen wurde ja vor Vertragsschluss nicht belehrt.

Dies hat noch weitreichendere Konsequenzen: Denn die freundlicherweise vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Muster-Widerrufsbelehrung gem. Anlage zum BGB-InfoV ist für eBay-Händler kaum noch zu gebrauchen. Er muss also eine eigene Belehrung verwenden, die womöglich den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr entspricht. Hier ist der Gesetzgeber dringend gefragt...



 

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