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LG Berlin: Keine Pippi auf Postkarten

Eingestellt am 07.10.2009

Astrid Lindgrens Figur "Pippi Langstrumpf" darf nicht ohne Zustimmung der Lizenznehmerin auf Postkarten gedruckt und vertrieben werden.

Ein Verlag hatte Bilder aus den Pippi Langstrumpf filmen auf Postkarten gedruckt und vertrieben. Die Nutzungsrechte an der Figur liegen bei einer Lizenznehmerin. Das Erscheinungsbild von Pippi sei so unverwechselbar, dass ihm die im Urheberrecht erforderliche Schöpfungs- und Gestaltungshöhe zuzuerkennen sei. LG Berlin, Urteil vom 11.08.2009, Az. 16 O 752/07)

Zum Hintergrund: Urheberin der Figur Pippi ist Astrid Lindgren, die im Jahre 2002 verstorben ist. Rechte an den Romanen und der Figur, wie auch Markenrechte werden von Erben, Verlagen und Lizenznehmern wahrgenommen. Das Landgericht Hamburg verbot bereits im Frühjahr den Roman "Die doppelte Pippielotta", der sich in Handlung und Art der Charaktere stark an die Lindgren-Geschichten anlehnte. (LG Hamburg, Beschl. vom 18.04.2009 - Az. 308 O 200/09)



 

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